»Grauer Kapitalmarkt« und Strafrecht / Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht (OAGW) (PDF)
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Der »Graue Kapitalmarkt« zählt zu den rechtstatsächlich und rechtlich wenig geklärten Phänomenen. Der Autor untersucht die Anwendbarkeit strafrechtlicher Normen bei verschiedenen Kapitalanlagen, insbesondere unter dem Aspekt einer Strafbarkeit wegen...
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Produktinformationen zu „»Grauer Kapitalmarkt« und Strafrecht / Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht (OAGW) (PDF)“
Der »Graue Kapitalmarkt« zählt zu den rechtstatsächlich und rechtlich wenig geklärten Phänomenen. Der Autor untersucht die Anwendbarkeit strafrechtlicher Normen bei verschiedenen Kapitalanlagen, insbesondere unter dem Aspekt einer Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) und Verstößen gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 KWG).Die Strafvorschrift des § 264a StGB wird sehr kontrovers diskutiert. Diese Arbeit verfolgt einen normativen Ansatz zur Konkretisierung des umstrittenen »Erheblichkeitsmerkmals« und versucht damit das Anwendungsdefizit der Strafnorm zu überwinden.
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"6.Kapitel: Instrumente zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität am »Grauen Kapitalmarkt« im Spannungsfeld von Prävention und Repression (S. 547-548)§ 11. Präventionseffektiver Ersatz der strafrechtlichen Sanktion?
A. Ausgangspunkt
Die eingangs der Arbeit erfolgte Begrenzung des Untersuchungs- gegenstandes auf das Strafrecht würde sich dem Vorwurf der Missachtung des strafrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Ultima-Ratio-Grundsatz) aussetzen, wenn nicht auch die Frage nach außerstrafrechtlichen Präventionsmöglichkeiten1 erörtert würde.
Dem Ultima-Ratio-Prinzip zufolge ist »Strafe eine staatliche Sanktion, deren Einsatz nur dann legitim ist, wenn andere Mittel versagen«.2 Ein Rückgriff auf kriminalstrafrechtliche Sanktionen kann mithin nur das letzte Mittel zur Bekämpfung wirtschaftlich devianten Verhaltens sein, d. h. zur Bekämpfung eines Verhaltens, das von den für wirtschaftliches Handeln geltenden oder postulierten Verhaltensnormen abweicht3. Vorrangig ist zu prüfen, ob nicht außerstrafrechtlich vorhandene Instrumente 4 einen hinreichenden Schutz vermitteln können.
Im ersten Kapitel der Untersuchung wurde schon ausführlich die Nichtanwendbarkeit von spezialgesetzlichen Vorschriften5, wie dem InvG (zuvor: KAGG und AuslInvestmG) sowie überwiegend dem WpHG, erörtert. Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung hat dagegen mittlerweile eine erhebliche Bedeutung beim Anlegerschutz am »Grauen Kapitalmarkt« erlangt.
Die im Interesse des Kapitalanlegers entwickelten Aufklärungspflichten6 sowie die bei ihrer Nichtbeachtung entstehenden Schadensersatzansprüche kommen in der Regel aber erst nach der getroffenen Anlageentscheidung zum Tragen und können bei Unternehmenszusammenbrüchen8, resp. bei insolventen Initiatoren,
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wirtschaftlich wertlos sein.
Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen gem. §§ 195, 199 BGB, § 46 BörsG sowie § 127 Abs. 5 InvG (zuvor: § 20 Abs. 5 KAGG; § 12 Abs. 5 AuslInvestmG) sind erheblich kürzer als die strafrechtlichen Verjährungsfristen. Oftmals werden zivilrechtliche Ansprüche daher verjährt sein. Mithin werden oftmals keine Durchsetzungsmöglichkeiten mehr für geschädigte Anleger gegeben sein. Dem Zivilrecht ist somit – zumindest gegenwärtig – nicht der Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen einzuräumen, solange Kapitalanleger nicht auf andere Weise als durch das Strafrecht wirksam geschützt werden können. Das soll jedoch nicht heißen, dass ein effektives Zivilrecht nicht grundsätzlich möglich9 oder nicht sinnvoll wäre."
Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen gem. §§ 195, 199 BGB, § 46 BörsG sowie § 127 Abs. 5 InvG (zuvor: § 20 Abs. 5 KAGG; § 12 Abs. 5 AuslInvestmG) sind erheblich kürzer als die strafrechtlichen Verjährungsfristen. Oftmals werden zivilrechtliche Ansprüche daher verjährt sein. Mithin werden oftmals keine Durchsetzungsmöglichkeiten mehr für geschädigte Anleger gegeben sein. Dem Zivilrecht ist somit – zumindest gegenwärtig – nicht der Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen einzuräumen, solange Kapitalanleger nicht auf andere Weise als durch das Strafrecht wirksam geschützt werden können. Das soll jedoch nicht heißen, dass ein effektives Zivilrecht nicht grundsätzlich möglich9 oder nicht sinnvoll wäre."
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Autoren-Porträt von Michael H. Hagemann
Dr. iur. Michael H. Hagemann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Im Anschluss an das Referendariat entstand die vorliegende Arbeit.
Bibliographische Angaben
- Autor: Michael H. Hagemann
- 2005, 1. Auflage 2005, 672 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Hans Achenbach, Hero Schall
- Verlag: V&R unipress
- ISBN-10: 386234018X
- ISBN-13: 9783862340187
- Erscheinungsdatum: 13.09.2005
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