Gültigkeit und Nutzen der besonderen juristischen Schlussformen in der Rechtsfortbildung / Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge (PDF)
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Die vorliegende Arbeit untersucht die sogenannten besonderen juristischen Schlussformen unter einer doppelten Fragestellung: Können sie tatsächlich logische Gültigkeit in Anspruch nehmen und spiegeln sie - ihrem Hauptanwendungsgebiet entsprechend - die...
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Produktinformationen zu „Gültigkeit und Nutzen der besonderen juristischen Schlussformen in der Rechtsfortbildung / Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge (PDF)“
Die vorliegende Arbeit untersucht die sogenannten besonderen juristischen Schlussformen unter einer doppelten Fragestellung: Können sie tatsächlich logische Gültigkeit in Anspruch nehmen und spiegeln sie - ihrem Hauptanwendungsgebiet entsprechend - die juristische Problematik der Rechtsfortbildung angemessen wider? In kritischer Auseinandersetzung mit dem bisherigen Meinungsstand werden differenzierte Antworten und neue Lösungsansätze entwickelt. So kann man z. B. dem Analogieschluss durchaus eine logisch korrekte und juristisch relevante Fassung geben, wenn man ihn nicht als Ähnlichkeitsschluss, sondern als Verallgemeinerungs-verfahren versteht. Generell zeigt sich, dass man niemals unmittelbar aus dem gegebenen Recht auf die Behandlung ungeregelter Fälle schließen kann, sondern dafür immer zusätzliche Prämissen benötigt. Bei allen Schlussformen werden sorgfältig die einzelnen Argumentationsschritte offengelegt, die man durchlaufen muss, um sein jeweiliges Argumentationsziel zu erreichen. Auf diese Weise trägt die Untersuchung zur Transparenz der juristischen Diskussion in der Rechtsfortbildung bei.
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Kapitel 2: Der Umkehrschluss (S. 123-124) 2.1. Juristische Bedeutung des Umkehrschlusses
Das Ziel des Umkehrschlusses ist dem des Analogieschlusses diametral entgegengesetzt. Während der Analogieschluss verwendet wird, um die Übertragung einer Rechtsnorm auf ungeregelte Sachverhalte zu legitimieren, wird der Umkehrschluss gerade umgekehrt dazu eingesetzt, die analoge Anwendung einer Rechtsnorm zu untersagen.
Beispiel:
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das Gesetz beschränkt die Unterhaltspflicht ausdrücklich auf Verwandte in gerader Linie. Daraus soll sich im Umkehrschluss ergeben, dass Verwandte in der Seitenlinie einander nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, so dass sich eine analoge Anwendung auf diesen Personenkreis verbietet.
Analogie- und Umkehrschluss scheinen also aus der Nichterfüllung des Tatbestandes widersprüchliche Konsequenzen zu ziehen – der eine verhängt die Rechtsfolge auch im ungeregelten Fall, der andere versagt sie.Angesichts dieser Situation hat Kelsen beide Schlussformen für wertlos gehalten. Sie könnten beliebig gegeneinander ausgetauscht werden. Deshalb sei in der Jurisprudenz letztlich jedes gewünschte Ergebnis mit logischen Mitteln zu begründen, woran sich zeige, dass die formale Logik für die juristische Diskussion ohne jede Bedeutung sei.
Diese Kritik ist aber bei näherer Betrachtung zurückzuweisen. Der Umkehrschluss geht von der Voraussetzung aus, dass die in Frage stehende Rechts-normihrem Normzweck entsprechend nicht so korrigiert werden kann, dass sie auch auf einen vomgesetzlichen Tatbestand nicht erfassten Sachverhalt anwendbar ist. Demgegenüber liegt dem Analogieschluss die Annahme zugrunde, dass die Regelung ihrem Normzweck entsprechend so korrigiert werden kann, dass ihreRechtsfolge auch auf einen Sachverhalt,der nicht
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unter den gesetzlichen Tatbestand fällt, übertragenwerden kann. Der Analogieschluss unterstellt somit dieZulässigkeit undBedürftigkeit einerNormkorrektur,derUmkehrschluss verneint dagegen deren Zulässigkeit oder Bedürftigkeit. Beide Schlüsse kommen sich gar nicht ins »Gehege«. Sie stehen nicht gleichberechtigt zurWahl, sondern sind an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden, die dem jeweils anderen Schluss von vornherein entgegenstehen.
2.2. Logische Struktur und Qualität des Umkehrschlusses
Fraglich ist, ob sich für den Umkehrschluss – ebenso wie im vorangegangenen Kapitel für den Analogieschluss – eine geeignete Formulierung in der Sprache der formalen Logik finden lässt, die Gültigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Auch hier ist es wieder wichtig, den Schluss so zu rekonstruieren, dass er der juristischen Problematik angemessen ist.
2.2. Logische Struktur und Qualität des Umkehrschlusses
Fraglich ist, ob sich für den Umkehrschluss – ebenso wie im vorangegangenen Kapitel für den Analogieschluss – eine geeignete Formulierung in der Sprache der formalen Logik finden lässt, die Gültigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Auch hier ist es wieder wichtig, den Schluss so zu rekonstruieren, dass er der juristischen Problematik angemessen ist.
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Autoren-Porträt von Udo Heyder
Dr. Udo Heyder hat Philossophie, Politikwissenschaft und Erziehnungswissenschaft sowie Rechtswissenschaft studiert. Seit 1991 ist er im Bundesministerium des Innern tätig.
Bibliographische Angaben
- Autor: Udo Heyder
- 2010, 1. Auflage 2010, 163 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Udo Di Fabio, Urs Kindhäuser, Wulf-Henning Roth
- Verlag: V&R unipress
- ISBN-10: 3862341178
- ISBN-13: 9783862341177
- Erscheinungsdatum: 21.07.2010
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