Headhunting - Ein Problem unserer Gesellschaft? (ePub)
Ein Problem unserer Gesellschaft?
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Kiel (Wirtschaft), Veranstaltung: Wettbewerbsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Suche nach...
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Produktinformationen zu „Headhunting - Ein Problem unserer Gesellschaft? (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Kiel (Wirtschaft), Veranstaltung: Wettbewerbsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Suche nach qualifizierten Mitarbeitern erfolgt in der Praxis häufig durch
Personalberatungsunternehmen. Personalberater werden von Unternehmen beauftragt, die
Unterstützung bei der Suche und Auswahl von Kandidaten für wichtige Führungspositionen
benötigen. Im Folgenden wird allein die Methode der Direktansprache wettbewerbsrechtlich
analysiert, da die Suche per Zeitungsannonce oder Internet eine Initiative des wechselwilligen
Arbeitnehmers erfordert, weshalb sich naturgemäß keine direkten wettbewerbsrechtlichen
Verstöße der Personalberatung ergeben können. Unter der Direktansprache, dem sog.
"Headhunting" ist die aktive Kontaktaufnahme eines Beraters (Headhunters) mit potentiellen
Kandidaten zu verstehen, deren Wechselwilligkeit des Arbeitsplatzes bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht bekannt ist. Angesprochen werden überwiegend Führungskräfte, die dem
Anforderungsprofil einer vakanten Position entsprechen und die sich zum Zeitpunkt der
Kontaktaufnahme noch in einem Arbeitsverhältnis befinden1. Eine Abwerbung mittels Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung, also unter
Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig2. Eine
Wettbewerbswidrigkeit kann sich nur aus besonderen Begleitumständen ergeben, die die
Abwerbung im konkreten Fall als unlauter oder sittenwidrig erscheinen lassen. Dafür genügt es
nicht, dass eine fremde Arbeitskraft durch das Versprechen eines höheren Lohns oder besserer
Arbeitsbedingungen zur Kündigung veranlasst wird. In einer freien Marktwirtschaft, in der
qualifizierte Mitarbeiter einen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor darstellen, muss jeder
Unternehmer damit rechnen, dass seine Beschäftigten kündigen, wenn ihnen bessere
Bedingungen geboten werden. Insbesondere auch bei Schlüsselkräften ( Spezialisten ) ist eine
auf ordnungsgemäße Lösung des Vertragsverhältnisses gerichtete Abwerbung nicht unlauter.
Auch eine planmäßige Vorgehensweise ist für sich allein kein besonderer Umstand, der die
Sittenwidrigkeit einer Abwerbung i.S.d. § 1 UWG begründet.3 Unter "planmäßig" versteht der
BGH, ein auf Dauer angelegtes, zielbewusstes Vorgehen des Abwerbenden. Es muss sich dabei
um feststellbare äußere Umstände handeln, insbesondere die Zielrichtung der Abwerbung ist
maßgebend. [...]
1 Kreikebaum, Hartmut, Personalberatung im europäischen Binnenmarkt, 1994 Seite 11
2 OLG Koblenz in GRUR 1988, S.43f
3 BGH in GRUR 1979, S. 553f
Personalberatungsunternehmen. Personalberater werden von Unternehmen beauftragt, die
Unterstützung bei der Suche und Auswahl von Kandidaten für wichtige Führungspositionen
benötigen. Im Folgenden wird allein die Methode der Direktansprache wettbewerbsrechtlich
analysiert, da die Suche per Zeitungsannonce oder Internet eine Initiative des wechselwilligen
Arbeitnehmers erfordert, weshalb sich naturgemäß keine direkten wettbewerbsrechtlichen
Verstöße der Personalberatung ergeben können. Unter der Direktansprache, dem sog.
"Headhunting" ist die aktive Kontaktaufnahme eines Beraters (Headhunters) mit potentiellen
Kandidaten zu verstehen, deren Wechselwilligkeit des Arbeitsplatzes bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht bekannt ist. Angesprochen werden überwiegend Führungskräfte, die dem
Anforderungsprofil einer vakanten Position entsprechen und die sich zum Zeitpunkt der
Kontaktaufnahme noch in einem Arbeitsverhältnis befinden1. Eine Abwerbung mittels Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung, also unter
Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig2. Eine
Wettbewerbswidrigkeit kann sich nur aus besonderen Begleitumständen ergeben, die die
Abwerbung im konkreten Fall als unlauter oder sittenwidrig erscheinen lassen. Dafür genügt es
nicht, dass eine fremde Arbeitskraft durch das Versprechen eines höheren Lohns oder besserer
Arbeitsbedingungen zur Kündigung veranlasst wird. In einer freien Marktwirtschaft, in der
qualifizierte Mitarbeiter einen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor darstellen, muss jeder
Unternehmer damit rechnen, dass seine Beschäftigten kündigen, wenn ihnen bessere
Bedingungen geboten werden. Insbesondere auch bei Schlüsselkräften ( Spezialisten ) ist eine
auf ordnungsgemäße Lösung des Vertragsverhältnisses gerichtete Abwerbung nicht unlauter.
Auch eine planmäßige Vorgehensweise ist für sich allein kein besonderer Umstand, der die
Sittenwidrigkeit einer Abwerbung i.S.d. § 1 UWG begründet.3 Unter "planmäßig" versteht der
BGH, ein auf Dauer angelegtes, zielbewusstes Vorgehen des Abwerbenden. Es muss sich dabei
um feststellbare äußere Umstände handeln, insbesondere die Zielrichtung der Abwerbung ist
maßgebend. [...]
1 Kreikebaum, Hartmut, Personalberatung im europäischen Binnenmarkt, 1994 Seite 11
2 OLG Koblenz in GRUR 1988, S.43f
3 BGH in GRUR 1979, S. 553f
Bibliographische Angaben
- Autor: Oliver Kettner
- 2004, 1. Auflage, 25 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638263169
- ISBN-13: 9783638263160
- Erscheinungsdatum: 23.03.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.55 MB
- Ohne Kopierschutz
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