Hexenprozesse in Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau (ePub)
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: keine, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Institut für Geschichtliche Landeskunde), Sprache: Deutsch, Abstract:...
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Produktinformationen zu „Hexenprozesse in Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau (ePub)“
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: keine, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Institut für Geschichtliche Landeskunde), Sprache: Deutsch, Abstract: "Vorderösterreich", von Wien oder Innsbruck aus gesehen die Lande jenseits des Arlbergs,
war Bestandteil von Oberösterreich, das 1565-1665 von einer eigenen habsburgischen Linie
mit Sitz in Innsbruck regiert wurde. Im Unterschied zu Vorarlberg und "SchwäbischÖsterreich",
die direkt der Innsbrucker Regierung unterstellt waren, existierte für die weiter
entfernt liegenden Teile mit der vorderösterreichischen Regierung im elsässischen Ensisheim
eine eigene Mittelinstanz, die sich gegenüber Innsbruck zu verantworten hatte.
Dieser zuletzt genannte Teil, gelegentlich bezeichnet als "Vorderösterreich im engeren
Sinn" oder "Alt-Vorderösterreich", umfaßte die österreichischen Territorien im Breisgau
und Elsaß, außerdem die Reichslandvogteien Hagenau und Ortenau, die sich seit Mitte des
16. Jahrhunderts im Besitz des Erzhauses Habsburg befanden. Das Territorium war etwa so
groß wie Württemberg, erreichte aber nie dessen räumliche und verwaltungsmäßige Geschlossenheit.
Sei es, daß die Habsburger sich mehr für die finanzielle Nutzung der Lande als für deren
Verwaltung interessierten, sei es, daß das Oberrheingebiet aus ihrer Perspektive ohnehin zur
Peripherie zählte: viele Herrschaften, Ämter und Hoheitsrechte wurden immer wieder an
lokale Adelsgeschlechter oder benachbarte Fürstenhäuser verpfändet und verliehen. Was
Österreich in diesen "Dominien" blieb, war die mittelbare Herrschaft, insbesondere das
Recht auf Steuereinnahmen und Musterung. Die eigentliche Verwaltung einschließlich der
niederen und hohen Gerichtsbarkeit war Sache des Pfandinhabers. Gerade für die Frühneuzeit
blieben nur wenige Gebiete, die als Kameralherrschaften unmittelbar unter habsburgischer
Verwaltung standen. Damit lag die Hochgerichtsbarkeit in Vorderösterreich, die
hier naturgemäß besonders interessiert, nicht in einer Hand, sondern bei den verschiedensten
Obrigkeiten aus Ritterschaft, Prälatenstand und Städten. Je nach dem Wortlaut der Pfandverschreibungen
beanspruchte der Landesherr aber auch in den Gebieten mittelbarer Herrschaft
das Recht der Vermögenskonfiskation in Hexen- und allen anderen Malefizprozessen.
Diese Territorien können daher bei einer Behandlung der vorderösterreichischen
Hexenprozesse nicht außer Acht gelassen werden. [...]
war Bestandteil von Oberösterreich, das 1565-1665 von einer eigenen habsburgischen Linie
mit Sitz in Innsbruck regiert wurde. Im Unterschied zu Vorarlberg und "SchwäbischÖsterreich",
die direkt der Innsbrucker Regierung unterstellt waren, existierte für die weiter
entfernt liegenden Teile mit der vorderösterreichischen Regierung im elsässischen Ensisheim
eine eigene Mittelinstanz, die sich gegenüber Innsbruck zu verantworten hatte.
Dieser zuletzt genannte Teil, gelegentlich bezeichnet als "Vorderösterreich im engeren
Sinn" oder "Alt-Vorderösterreich", umfaßte die österreichischen Territorien im Breisgau
und Elsaß, außerdem die Reichslandvogteien Hagenau und Ortenau, die sich seit Mitte des
16. Jahrhunderts im Besitz des Erzhauses Habsburg befanden. Das Territorium war etwa so
groß wie Württemberg, erreichte aber nie dessen räumliche und verwaltungsmäßige Geschlossenheit.
Sei es, daß die Habsburger sich mehr für die finanzielle Nutzung der Lande als für deren
Verwaltung interessierten, sei es, daß das Oberrheingebiet aus ihrer Perspektive ohnehin zur
Peripherie zählte: viele Herrschaften, Ämter und Hoheitsrechte wurden immer wieder an
lokale Adelsgeschlechter oder benachbarte Fürstenhäuser verpfändet und verliehen. Was
Österreich in diesen "Dominien" blieb, war die mittelbare Herrschaft, insbesondere das
Recht auf Steuereinnahmen und Musterung. Die eigentliche Verwaltung einschließlich der
niederen und hohen Gerichtsbarkeit war Sache des Pfandinhabers. Gerade für die Frühneuzeit
blieben nur wenige Gebiete, die als Kameralherrschaften unmittelbar unter habsburgischer
Verwaltung standen. Damit lag die Hochgerichtsbarkeit in Vorderösterreich, die
hier naturgemäß besonders interessiert, nicht in einer Hand, sondern bei den verschiedensten
Obrigkeiten aus Ritterschaft, Prälatenstand und Städten. Je nach dem Wortlaut der Pfandverschreibungen
beanspruchte der Landesherr aber auch in den Gebieten mittelbarer Herrschaft
das Recht der Vermögenskonfiskation in Hexen- und allen anderen Malefizprozessen.
Diese Territorien können daher bei einer Behandlung der vorderösterreichischen
Hexenprozesse nicht außer Acht gelassen werden. [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Sabine Schleichert
- 2003, 1. Auflage, 24 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638218295
- ISBN-13: 9783638218290
- Erscheinungsdatum: 28.09.2003
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