Internationales Vertriebsrecht und Franchisesysteme in Japan (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Technische Universität Chemnitz (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Als eine der wichtigsten Wirtschaftsmächte der Welt zählt...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Technische Universität Chemnitz (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Als eine der wichtigsten Wirtschaftsmächte der Welt zählt Japan schon seit vielen Jahren zu den Ländern Asiens, die als Trendsetter im Bereich des Franchisings gelten. Möglicherweise führt insbesondere die Laissez-Faire-Haltung des Landes dazu, dass der Franchise-Sektor kontinuierlich wächst. Seit 1983 gab es kein Jahr, in dem der Franchise-Sektor nicht gewachsen ist. Existieren 1983 lediglich 512
Franchisesysteme mit 67518 Geschäften waren es 2012 bereits 1286 Systeme mit 245263 Geschäften und einem jährlichen Umsatz von 22228691 Millionen Yen. Ein solch großer Wirtschaftssektor generiert naturgemäß eigene Werte und Bräuche, die auch im Bereich des Vertragswesens gelten und später ihren Niederschlag in Gesetzen fanden.
Neben dem Vertrag, welcher das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, hier dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber, regelt, sind die Handlungen der Parteien, im vorvertraglichen Bereich von ebenso großer Bedeutung. Im Fokus stehen dabei Aufklärungs- und Informationspflichten des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Pflichten sind deshalb von solch zentraler Bedeutung, da der Franchisenehmer aufgrund seiner regelmäßig wirtschaftlich schwächeren Stellung in erhöhtem Maße schutzbedürftig ist.
Gerade in Japan wird der Grundsatz der Privatautonomie als besonders wichtig erachtet, weswegen der Franchisenehmer insbesondere geschützt werden muss, dass er nur Verträge abschließt, die er so auch beabsichtigt abzuschließen. Besonders muss dafür gesorgt werden, dass, zu seinem Schutz bestimmte Übereinkünfte schriftlich erfolgen.
Deswegen soll untersucht werden, welche Aufklärungspflichten auf den Franchisegeber im Rahmen der Vertragsanbahnung zukommen.
Franchisesysteme mit 67518 Geschäften waren es 2012 bereits 1286 Systeme mit 245263 Geschäften und einem jährlichen Umsatz von 22228691 Millionen Yen. Ein solch großer Wirtschaftssektor generiert naturgemäß eigene Werte und Bräuche, die auch im Bereich des Vertragswesens gelten und später ihren Niederschlag in Gesetzen fanden.
Neben dem Vertrag, welcher das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, hier dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber, regelt, sind die Handlungen der Parteien, im vorvertraglichen Bereich von ebenso großer Bedeutung. Im Fokus stehen dabei Aufklärungs- und Informationspflichten des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Pflichten sind deshalb von solch zentraler Bedeutung, da der Franchisenehmer aufgrund seiner regelmäßig wirtschaftlich schwächeren Stellung in erhöhtem Maße schutzbedürftig ist.
Gerade in Japan wird der Grundsatz der Privatautonomie als besonders wichtig erachtet, weswegen der Franchisenehmer insbesondere geschützt werden muss, dass er nur Verträge abschließt, die er so auch beabsichtigt abzuschließen. Besonders muss dafür gesorgt werden, dass, zu seinem Schutz bestimmte Übereinkünfte schriftlich erfolgen.
Deswegen soll untersucht werden, welche Aufklärungspflichten auf den Franchisegeber im Rahmen der Vertragsanbahnung zukommen.
Bibliographische Angaben
- Autor: Kurt Seidel
- 2016, 26 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3668299080
- ISBN-13: 9783668299085
- Erscheinungsdatum: 14.09.2016
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Größe: 0.58 MB
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