Niederländisches Bereicherungsrecht / Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung (PDF)
This work portraits the Dutch law of unjust enrichment established in article 6:212 Burgerlijk Wetboek (Dutch Civil Code) which leads to a compensation for damages on the side of the impoverished party. The open norm of article 6:212 BW turns the law of...
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Produktinformationen zu „Niederländisches Bereicherungsrecht / Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung (PDF)“
This work portraits the Dutch law of unjust enrichment established in article 6:212 Burgerlijk Wetboek (Dutch Civil Code) which leads to a compensation for damages on the side of the impoverished party. The open norm of article 6:212 BW turns the law of unjust enrichment into a quite indefinite part of the law of extracontractual liability which leads to difficulties in three-party-situations. One of the causes of the difficulties lies in its interference with the law of payment without cause (article 6:203 BW), which is said to be strictly separated from unjust enrichment law, since it has not compensation for damages as a goal, but restitution of what was received. To solve the problems arising in three-party-situations, the author describes not only the standard criteria that have to be met for an obligation to compensate for damages to occur (i.e. the impoverishment of one party, the enrichment of the other party, causality between these both criteria and a lack of justification therefor), but in addition searches for more distinctive definitions of these standard criteria. Since the last test, which the claim for compensation has to bear, is formulated by the indistinct concept of reasonability (redelijkheid), a more concrete definition of it is sought in the analysis of 200 cases and of the synallagmatic relationship with the other legal ground for damages and restitution, with the aim to find the bounds of liability under article 6:212 BW.
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4. Kapitel: Kausalverband oder die Ermittlung des Anspruchsgegners (S. 91-92)Die dritteVoraussetzung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, dass der Beklagte seine Bereicherung »auf Kosten« des Geschädigten erlangt hat. Was diese Voraussetzung konkret beinhaltet, ist indes weder dem Gesetz noch der Gesetzeserläuterung zu entnehmen: »Es ist nicht möglich, im Gesetz Kriterien für die Frage festzulegen, ob die Bereicherung auf Kosten eines anderen geschah. Dies ist vielmehr der Rechtsprechung zu überlassen.«209
In Rechtsprechung und Literatur lässt sich wenig Befriedigendes zu Bedeutung und Inhalt der Formulierung »auf Kosten des anderen« finden. Es wird lediglich auf die Notwendigkeit eines »Kausalverbandes« hingewiesen, den es zu ergründen gelte. Es soll sich um den Schaden als Folge der Bereicherung handeln.
Kausalverbände können jedoch in vielerlei Form auftreten. Sie bestehen, wo die bereicherte Person direkt oder indirekt einen Gegenstand, eine Geldsumme oder einen sonstigen Vermögenszuwachs erlangt oder in ihre Macht bekommt, der vor dem verbindenden Ereignis, der so genannten causa, entweder tatsächlich oder in Form seinesWertes im Vermögen des Geschädigten stand.Wie genau ein derartiges »verbindendes Ereignis« beschaffen sein muss, ist jedoch fraglich. Stellt eine Handlung, etwa eine Übereignung oder die Besitzerschaffung, eine solche Verbindung her?
Ist sie in der Tatsache zu sehen, dass z. B. gemietete Teile infolge des Einbaus in eine »Hauptsache« durch Zuwachsrecht (also mit Rechtsgrund) Eigentum des Eigentümers der Hauptsache geworden sind? Besteht sie in der Tilgung einer Schuld durch die Hingabe von Vermögensbestandteilen eines anderen? Und wie funktioniert dieses Kriterium als Tatbestandsvoraussetzung, von deren Erfüllung das Schicksal des Anspruchs
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abhängt?
Auf der Suche nach der Funktion derVoraussetzung »Kausalverband« werden in 4.1 zunächst die (verwirrenden) Umschreibungen aus Literatur und Rechtsprechung dargestellt und deren Unzulänglichkeiten anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. In 4.1.6 wird die hier vertretene These des Positionsvergleichs, hier aufgefasst als wahre Bedeutung von »auf Kosten«, dargestellt. Die Bedeutung des Kausalverbandes im Sinne von »auf Kosten« wird in dieser These – ihre Anwendung folgt in 4.2 bis 4.9 -aus der anderen Bedeutung des Wortes causa – nämlich der der Sache oder des Gutes – hergeleitet. Nach 4.9 folgt die Darstellung verschiedener gesetzlicher Regelungen, in denen der Gesetzgeber das Ergebnis, das der Kausalverband erreichen möchte, nämlich die Ermittlung des Anspruchsgegners des Bereicherungsanspruchs, bereits ausdrücklich festgelegt hat.
Auf der Suche nach der Funktion derVoraussetzung »Kausalverband« werden in 4.1 zunächst die (verwirrenden) Umschreibungen aus Literatur und Rechtsprechung dargestellt und deren Unzulänglichkeiten anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. In 4.1.6 wird die hier vertretene These des Positionsvergleichs, hier aufgefasst als wahre Bedeutung von »auf Kosten«, dargestellt. Die Bedeutung des Kausalverbandes im Sinne von »auf Kosten« wird in dieser These – ihre Anwendung folgt in 4.2 bis 4.9 -aus der anderen Bedeutung des Wortes causa – nämlich der der Sache oder des Gutes – hergeleitet. Nach 4.9 folgt die Darstellung verschiedener gesetzlicher Regelungen, in denen der Gesetzgeber das Ergebnis, das der Kausalverband erreichen möchte, nämlich die Ermittlung des Anspruchsgegners des Bereicherungsanspruchs, bereits ausdrücklich festgelegt hat.
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Autoren-Porträt von Rosalie Koolhoven
Dr. Rosalie Koolhoven studierte in Nijmegen und Coimbra, arbeitete in den Niederlanden, Frankreich und Luxemburg und schrieb ihre Dissertation während ihrer Tätigheit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am European Legal Studies Institute in Osnabrück. Sie ist seit 2010 Assistent Professor an der Rijksuniversiteit Groningen (Niederlande), Fachbereich Privatrecht.
Bibliographische Angaben
- Autor: Rosalie Koolhoven
- 2011, 1. Auflage 2011, 346 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Christian von Bar, Hans Schulte-Nölke, Fryderyk Zoll
- Verlag: V&R unipress
- ISBN-10: 3862348865
- ISBN-13: 9783862348862
- Erscheinungsdatum: 14.09.2011
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