Steuergesetze 2011 (ePub)
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Diese Taschenausgabe enthält die in der Praxis benötigten Steuergesetze einschließlich zugehöriger Durchführungsverordnungen, die für alle Steuerarten geltenden Regeln zum Besteuerungsverfahren und zur Bewertung von Vermögensgegenständen sowie die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Klage vor den Finanzgerichten.
Ertragsteuern
EinkommensteuerG, Einkommensteuer-DV, Lohnsteuer-DV, SolidaritätszuschlagsG, SteuerhinterziehungsbekämpfungsV, GewerbesteuerG, Gewerbesteuer-DV, KörperschaftsteuerG, Körperschaftsteuer-DV, UmwandlungsteuerG
Verkehrsteuern
UmsatzsteuerG, Umsatzsteuer-DV, GrunderwerbsteuerG
Substanzsteuern
Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuerG, GrundsteuerG
Besteuerungsverfahren, Bewertung
Abgabenordnung, BewertungsG
Gerichtsordnung
Finanzgerichtsordnung
Übersichtliche Darstellung, ausführliches Stichwortverzeichnis
Rechtsstand: 1.1.2011
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Abschnitt 1 Steuerpflicht
§1 Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen,
2. die Schenkungen unter Lebenden,
3. die Zweckzuwendungen,
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes îber die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
§2 Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, fîr den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür
d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben,
2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat,
3. in allen anderen Fällen fîr den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
- Autor: Walhalla Fachredaktion
- 2011, Deutsch
- Verlag: Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG
- ISBN-10: 3802927044
- ISBN-13: 9783802927041
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