Steuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten beim Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (PDF)
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Bremen, Veranstaltung: Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Die Aufgabe des internationalen Steuerrechts ist
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Produktinformationen zu „Steuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten beim Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (PDF)“
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Bremen, Veranstaltung: Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Die Aufgabe des internationalen Steuerrechts ist
es, die unterschiedlichen Steuerrechtsordnungen aufeinander abzustimmen,2 und
Steuerpflichtige, die sich grenzüberschreitend betätigen, nicht unverhältnismäßig
mit Steuern3 zu belasten und zu verhindern, dass der Steuerpflichtige seine
Steuerlast dadurch erheblich senken kann.4
Ziel dieser Arbeit ist es, die durch das Jahressteuergesetz 19965 und 19976
hervorgerufenen Änderungen des § 2 Abs. 7 Satz 3EStG, der vorschreibt, dass
bei sowohl beschränkter7 als auch unbeschränkter8 Steuerpflicht im selben Jahr
nur noch eine Veranlagung durchgeführt wird, massiven Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum, der nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und
2 EStG das Kalenderjahr ist, ihren Wohnsitz9 wechseln, darzustellen. Dazu
werden im ersten Teil Grundsätze des deutschen Steuerrechts sowie des
internationalen Steuerrechts skizziert sowie die unbeschränkte Steuerpflicht bei
Bezug von ausländischen Einkünften und die beschränkte Steuerpflicht kurz
dargestellt. In einem zweiten Teil wird dann auf die Auswirkungen durch den
Wechsel und Problemstellungen dabei eingegangen und sodann
Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Einen Schwerpunkt dabei werden die §§ 2
und 6 des AStG bilden.
2 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 30.
3 "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werde, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft"; vgl. § 3 AO.
4 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 31.
5 11.10.1995, BStBl. I 1995, S. 438.
6 20.12.1996, BStBl. I 1996, S. 1523.
7 Beschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer die im Katalog des § 49 EStG
genannten Einkünfte bezieht. Vgl dazu B.III.1.
8 Unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder
gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hat. Vgl. dazu B.II.1.
9 Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach den §§ 8 und 9 AO. Vgl. dazu B.II.1.
es, die unterschiedlichen Steuerrechtsordnungen aufeinander abzustimmen,2 und
Steuerpflichtige, die sich grenzüberschreitend betätigen, nicht unverhältnismäßig
mit Steuern3 zu belasten und zu verhindern, dass der Steuerpflichtige seine
Steuerlast dadurch erheblich senken kann.4
Ziel dieser Arbeit ist es, die durch das Jahressteuergesetz 19965 und 19976
hervorgerufenen Änderungen des § 2 Abs. 7 Satz 3EStG, der vorschreibt, dass
bei sowohl beschränkter7 als auch unbeschränkter8 Steuerpflicht im selben Jahr
nur noch eine Veranlagung durchgeführt wird, massiven Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum, der nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und
2 EStG das Kalenderjahr ist, ihren Wohnsitz9 wechseln, darzustellen. Dazu
werden im ersten Teil Grundsätze des deutschen Steuerrechts sowie des
internationalen Steuerrechts skizziert sowie die unbeschränkte Steuerpflicht bei
Bezug von ausländischen Einkünften und die beschränkte Steuerpflicht kurz
dargestellt. In einem zweiten Teil wird dann auf die Auswirkungen durch den
Wechsel und Problemstellungen dabei eingegangen und sodann
Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Einen Schwerpunkt dabei werden die §§ 2
und 6 des AStG bilden.
2 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 30.
3 "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werde, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft"; vgl. § 3 AO.
4 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 31.
5 11.10.1995, BStBl. I 1995, S. 438.
6 20.12.1996, BStBl. I 1996, S. 1523.
7 Beschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer die im Katalog des § 49 EStG
genannten Einkünfte bezieht. Vgl dazu B.III.1.
8 Unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder
gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hat. Vgl. dazu B.II.1.
9 Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach den §§ 8 und 9 AO. Vgl. dazu B.II.1.
Bibliographische Angaben
- Autor: Carsten Rahn
- 2004, 1. Auflage, 65 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638334058
- ISBN-13: 9783638334051
- Erscheinungsdatum: 26.12.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Größe: 0.76 MB
- Ohne Kopierschutz
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