Strafrechtliche Arzthaftung und "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"? (ePub)
Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch grob pflichtwidriges Verhalten Dritter
Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: keine, Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz, Sprache: Deutsch, Abstract:...
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Produktinformationen zu „Strafrechtliche Arzthaftung und "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"? (ePub)“
Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: keine, Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits-Urteil verlangt wird .
Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen "basics" betraut. Das Beweismaß einer so genannten "an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit" regt "zum Lachen (oder Weinen) an" (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es - wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-"Verständnisses") allerdings - im juristischen Kreis kaum reflektiert - in keinster Weise.
Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines "Sachverständigen" welcher besagte "Quasikausalität" mit der (berühmt-berüchtigten) "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann.
a) Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren?
b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger?
c) Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) "aufmachen"?
d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel?
e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die - so genannte - "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" korrekt?
f) Wie kann man Sachverständige zum Umdenken bewegen?
g) Was bedeutet das - aus Sicht der StA - für die Anklage(schrift)?
h) Was kann ein Verteidiger für seinen (Chef-)Arzt "herausholen" (igZ)?
i) Stichwort "Schriftgutachten" (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier - etwa heute, anno 2009 - "verloren") die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (in "Ausnahmefällen" etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)?
j) Stichwort "DNA-Untersuchungen": Was hat hier - de facto - aus seriös-wissenschaftlicher Sicht - etwa eine - so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" - allen Ernstes zu suchen?
Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen "basics" betraut. Das Beweismaß einer so genannten "an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit" regt "zum Lachen (oder Weinen) an" (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es - wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-"Verständnisses") allerdings - im juristischen Kreis kaum reflektiert - in keinster Weise.
Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines "Sachverständigen" welcher besagte "Quasikausalität" mit der (berühmt-berüchtigten) "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann.
a) Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren?
b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger?
c) Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) "aufmachen"?
d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel?
e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die - so genannte - "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" korrekt?
f) Wie kann man Sachverständige zum Umdenken bewegen?
g) Was bedeutet das - aus Sicht der StA - für die Anklage(schrift)?
h) Was kann ein Verteidiger für seinen (Chef-)Arzt "herausholen" (igZ)?
i) Stichwort "Schriftgutachten" (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier - etwa heute, anno 2009 - "verloren") die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (in "Ausnahmefällen" etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)?
j) Stichwort "DNA-Untersuchungen": Was hat hier - de facto - aus seriös-wissenschaftlicher Sicht - etwa eine - so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" - allen Ernstes zu suchen?
Bibliographische Angaben
- Autor: Georg Schilling
- 2009, 1. Auflage, 38 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3640399625
- ISBN-13: 9783640399628
- Erscheinungsdatum: 14.08.2009
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.40 MB
- Ohne Kopierschutz
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