Zeitschrift für Evangelische Ethik, Heft 2/2009 (PDF)
Calvin und Darwin Jahr 2009-Recht auf Entwicklung-Utilitarismus und christliche Ethik-Finanzmarktkrise
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Calvin und Darwin Jahr 2009-Recht auf Entwicklung-Utilitarismus und christliche Ethik-Finanzmarktkrise
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Menschenrechte und das Recht auf Entwicklung (S. 89-90) Für meine langjährigen Berner Kollegen Hans-Balz Peter und Benz H. R. Schär
Von Wolfgang Lienemann
Menschenrechte als positives internationales und staatliches Recht sind ein Kind des 20. Jahrhunderts vor dem Hintergrund der Erfahrungen zweier Weltkriege sowie beispielloser Völkermorde. Die Menschenrechte haben uralte Vorläufer in verschiedenen Konzeptionen eines Naturrechts oder eines den Menschen ursprünglich oder von Geburt zukommenden Rechtes. Die neuzeitlichen, revolutionären Menschenrechtserklärungen in den Neuenglandstaaten und in Frankreich bereiteten den Boden für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. Noch der Völkerbund nach dem I. Weltkrieg war vor allem ein Bund der Staaten zur Regelung der internationalen Beziehungen. Erst mit der Gründung der Vereinten Nationen nach dem II. Weltkrieg setzte jener globale Prozess der Positivierung von Menschenrechten ein, der noch keineswegs zu einem Abschluss gekommen ist und zahlreiche Staaten, auch Mitglieder der UN, noch immer nicht effektiv erreicht hat. Selbst in gefestigten Rechtsstaaten gibt es schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten, wie man jedem Jahresbericht von »Amnesty International« oder den zahlreichen gedruckten oder elektronischen Berichten von anderen Menschenrechtsorganisationen entnehmen kann. Bevor Menschenrechte wirklich von Personen und Institutionen einklagbares Recht wurden, waren sie lediglich in Gestalt moralischer Überzeugungen und Postulate präsent. Alfred North Whitehead hat in seinen »Adventures of Ideas« (1933) am Beispiel der Sklaverei und der Anti-Sklaverei-Bewegungen darauf verwiesen, wie eine fundamentale praktische Idee Jahrhunderte braucht, um aus einer spekulativen anthropologischen Möglichkeit zu einer rechtlichen Wirklichkeit zu werden.
Nach wie vor stehen Menschenrechte an der Schnittstelle von Moral und Recht. Wichtige Menschenrechte sind inzwischen in
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immer mehr Staaten positiv geltendes Recht. Europäer können sich an den Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg wenden. Vielfach sind die Menschenrechte jedoch nach wie vor weit davon entfernt, allgemein anerkanntes Recht zu werden.
Sie sind dann günstigenfalls moralische Postulate. Auf der anderen Seite haben die Menschenrechte nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Parteiherrschaften weltweit eine enorme, nicht nur verbale Aufwertung erfahren. Es sind große Anstrengungen unternommen worden, sie auf vielen Ebenen effektiv werden zu lassen. Der Kanon der Menschenrechte muss dabei als geschichtlich unabgeschlossen gelten. Das ist allgemein bekannt im bedrängenden Fall der nach wie vor auch in Rechtsstaaten vollzogenen Todesstrafe, aber das ist auch immer dann virulent, wenn neue politische oder moralische Forderungen mit dem Anspruch erhoben werden, staatliches oder Völkerrecht zu werden, und dies wiederum tendenziell in der Absicht, derartiges Recht auch mit Sanktionen durchzusetzen. Das kann freilich auch zu einer Moralisierung des Politischen und des Rechts in dem Sinne führen, dass durch die Überlastung oder gar Aufladung des Rechtes mit moralischen Forderungen dessen primäre Funktionen der Friedenssicherung, des Lebens- und Freiheitsschutzes sowie der Gewalt- und Eingriffsabwehr geschwächt werden. In diesem Beitrag soll diese Problematik am Beispiel des seit etwa dreißig Jahren postulierten Rechtes auf Entwicklung, das in den letzten Jahren zunehmend Aufmerksamkeit gefunden hat, diskutiert werden.
1. Die aktuelle Debatte um ein Recht auf Entwicklung
Die UN-Generalversammlung hat 1986 eine »Erklärung zum Recht auf Entwicklung« verabschiedet, deren 1. Artikel lautet:
»1. The right to development is an inalienable human right by virtue of which every human person and all peoples are entitled to participate in, contribute to, and enjoy economic, social, cultural and political development, in wich all human rights and fundamental freedoms can be fully realized.
2. The human right to development also implies the full realization of the right of peoples to self-determination, which includes, subject to the relevant provisions of both International Covenants on Human Rights, the exercise of their unalienable right to full sovereignty over all their natural wealth and resources.«
Diese Resolution wurde mit 146 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme (USA) und acht Enthaltungen (u.a. Bundesrepublik Deutschland) angenommen. Sie ist die erste offizielle Erklärung eines neuartigen, umstrittenen Rechts. 1993 hat die II. Weltkonferenz für Menschenrechte in ihrer »Wiener Erklärung« ebenfalls dieses »Recht auf Entwicklung« aufgenommen, dessen Verfolgung seither auch einen Teil des Mandats des UN-Hochkommissars für Menschenrechte bildet. 1998 wurde im Rahmen der Menschenrechtskommission der UN eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich den Fragen eines »Rechts auf Entwicklung« (Right To Development RTD) widmet und für die der Inder Arjun Sengupta als unabhängiger Experte arbeitete. Die UN-Generalversammlung hat sich seither kontinuierlich mit der Frage des RTD befasst. Der Bericht des Generalsekretärs für die 58. Generalversammlung stand ganz in diesem Zeichen.
Deutlich verstärkt wurden diese Impulse durch (1) die Proklamation der UN-Millenium Development Goals (MDG) anlässlich des »Weltgipfels« vom 15. September 2005, (2) durch die Verbindung der Menschenrechtsarbeit der UN mit den Zielen der Armutsbekämpfung im Rahmen des Entwicklungsprogramms der UN (UNDP) sowie (3) durch die Einsetzung einer entsprechenden UN-High Level Task Force (HLTF). Eine wichtige Grundentscheidung, die die Koordination dieser Bemühungen fördern soll, besteht darin, die bisher überwiegend voneinander getrennten Bereiche der Menschenrechts- und der Entwicklungspolitik der UN enger miteinander zu verbinden. Ob dieser Weg erfolgreich sein wird, wird man u.a. daran ablesen können, ob und wieweit die MDG erreicht werden.
Sie sind dann günstigenfalls moralische Postulate. Auf der anderen Seite haben die Menschenrechte nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Parteiherrschaften weltweit eine enorme, nicht nur verbale Aufwertung erfahren. Es sind große Anstrengungen unternommen worden, sie auf vielen Ebenen effektiv werden zu lassen. Der Kanon der Menschenrechte muss dabei als geschichtlich unabgeschlossen gelten. Das ist allgemein bekannt im bedrängenden Fall der nach wie vor auch in Rechtsstaaten vollzogenen Todesstrafe, aber das ist auch immer dann virulent, wenn neue politische oder moralische Forderungen mit dem Anspruch erhoben werden, staatliches oder Völkerrecht zu werden, und dies wiederum tendenziell in der Absicht, derartiges Recht auch mit Sanktionen durchzusetzen. Das kann freilich auch zu einer Moralisierung des Politischen und des Rechts in dem Sinne führen, dass durch die Überlastung oder gar Aufladung des Rechtes mit moralischen Forderungen dessen primäre Funktionen der Friedenssicherung, des Lebens- und Freiheitsschutzes sowie der Gewalt- und Eingriffsabwehr geschwächt werden. In diesem Beitrag soll diese Problematik am Beispiel des seit etwa dreißig Jahren postulierten Rechtes auf Entwicklung, das in den letzten Jahren zunehmend Aufmerksamkeit gefunden hat, diskutiert werden.
1. Die aktuelle Debatte um ein Recht auf Entwicklung
Die UN-Generalversammlung hat 1986 eine »Erklärung zum Recht auf Entwicklung« verabschiedet, deren 1. Artikel lautet:
»1. The right to development is an inalienable human right by virtue of which every human person and all peoples are entitled to participate in, contribute to, and enjoy economic, social, cultural and political development, in wich all human rights and fundamental freedoms can be fully realized.
2. The human right to development also implies the full realization of the right of peoples to self-determination, which includes, subject to the relevant provisions of both International Covenants on Human Rights, the exercise of their unalienable right to full sovereignty over all their natural wealth and resources.«
Diese Resolution wurde mit 146 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme (USA) und acht Enthaltungen (u.a. Bundesrepublik Deutschland) angenommen. Sie ist die erste offizielle Erklärung eines neuartigen, umstrittenen Rechts. 1993 hat die II. Weltkonferenz für Menschenrechte in ihrer »Wiener Erklärung« ebenfalls dieses »Recht auf Entwicklung« aufgenommen, dessen Verfolgung seither auch einen Teil des Mandats des UN-Hochkommissars für Menschenrechte bildet. 1998 wurde im Rahmen der Menschenrechtskommission der UN eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich den Fragen eines »Rechts auf Entwicklung« (Right To Development RTD) widmet und für die der Inder Arjun Sengupta als unabhängiger Experte arbeitete. Die UN-Generalversammlung hat sich seither kontinuierlich mit der Frage des RTD befasst. Der Bericht des Generalsekretärs für die 58. Generalversammlung stand ganz in diesem Zeichen.
Deutlich verstärkt wurden diese Impulse durch (1) die Proklamation der UN-Millenium Development Goals (MDG) anlässlich des »Weltgipfels« vom 15. September 2005, (2) durch die Verbindung der Menschenrechtsarbeit der UN mit den Zielen der Armutsbekämpfung im Rahmen des Entwicklungsprogramms der UN (UNDP) sowie (3) durch die Einsetzung einer entsprechenden UN-High Level Task Force (HLTF). Eine wichtige Grundentscheidung, die die Koordination dieser Bemühungen fördern soll, besteht darin, die bisher überwiegend voneinander getrennten Bereiche der Menschenrechts- und der Entwicklungspolitik der UN enger miteinander zu verbinden. Ob dieser Weg erfolgreich sein wird, wird man u.a. daran ablesen können, ob und wieweit die MDG erreicht werden.
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Bibliographische Angaben
- Autoren: Reiner Anselm , Ulrich Körtner
- 2009, Deutsch
- Verlag: GVH Zeitschriften
- ISBN-13: 044267420092
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