Zum § 102: Mitbestimmung bei Kündigungen (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Universität Hamburg (Dept. Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: Betriebsverfassungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Zwar hat das BAG 1975 entschieden,...
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Produktinformationen zu „Zum § 102: Mitbestimmung bei Kündigungen (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Universität Hamburg (Dept. Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: Betriebsverfassungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Zwar hat das BAG 1975 entschieden, dass der § 102 kollektive und individualrechtlich-
präventive Schutzfunktion hat, jedoch im Gegensatz zu den personellen Einzelmaßnahmen
der Einstellungen, Versetzungen, Ein- u. Umgruppierung gemäß § 99,
hat der BR bei Kündigungen gem. § 102 ein geringeres Beteiligungsrecht. Eine Studie
im Auftrag der Hans- Böckler- Stiftung (WSI, Infratest) im Jahre 2001 kam zu dem
Ergebnis, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei arbeítgeberseitigen Kündigungen
kaum eine Rolle spiele. 2001 waren 32% der Fälle der Beendigungen in der
Mehrzahl betriebsbedingt; wobei natürlich diese Zahl nichts über die wahren Gründe
der Entlassung besagt. Spekulativ lässt sich annehmen, dass auch verhaltensbedingte
Anlässe in betriebsbedingte umgeschrieben werden (s. Anhang), um dem Arbeitnehmer
ggf. Sperrzeiten beim Bezug der Unterstützungsleistung gem. § 144 Abs.
1, Nr. 1 SGB III zu ersparen, oder aber um nachteiliges Ansehen beim neuen Arbeitgeber
zu vermeiden. Ferner gibt es keine offizielle Statistik über exakte Gründe, Motivation
und Zusammenhänge von Kündigungen. Sämtliche Daten beruhen auf Berechnungen
der Autoren. Einzig Kittner nennt eine Hochrechnung zur vorläufigen
Weiterbeschäftigung gem. § 102 aus dem Jahre 1978: Von etwa 1,23 Mio. Kündigungen
1978 wurden 522 Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigt. In 332.792 Betrieben
war ein BR installiert, 312.824 Anhörungsverfahren wurden durchgeführt, in
18.457 Fällen wurde Widerspruch eingelegt und in 3.033 Fällen Klage erhoben. 522
blieben 1978 übrig. Diesem Wert gegenüber steht die Böckler-Studie: Von 1996 bis
2001 wurden insgesamt pro Jahr zwischen 3,5 Mio. und 4,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse,
"die weitaus meisten ... konfliktfrei ohne Widerspruch durch betriebliche
Interessenvertretungen oder Klagen vor dem Arbeitsgericht" aufgelöst.
präventive Schutzfunktion hat, jedoch im Gegensatz zu den personellen Einzelmaßnahmen
der Einstellungen, Versetzungen, Ein- u. Umgruppierung gemäß § 99,
hat der BR bei Kündigungen gem. § 102 ein geringeres Beteiligungsrecht. Eine Studie
im Auftrag der Hans- Böckler- Stiftung (WSI, Infratest) im Jahre 2001 kam zu dem
Ergebnis, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei arbeítgeberseitigen Kündigungen
kaum eine Rolle spiele. 2001 waren 32% der Fälle der Beendigungen in der
Mehrzahl betriebsbedingt; wobei natürlich diese Zahl nichts über die wahren Gründe
der Entlassung besagt. Spekulativ lässt sich annehmen, dass auch verhaltensbedingte
Anlässe in betriebsbedingte umgeschrieben werden (s. Anhang), um dem Arbeitnehmer
ggf. Sperrzeiten beim Bezug der Unterstützungsleistung gem. § 144 Abs.
1, Nr. 1 SGB III zu ersparen, oder aber um nachteiliges Ansehen beim neuen Arbeitgeber
zu vermeiden. Ferner gibt es keine offizielle Statistik über exakte Gründe, Motivation
und Zusammenhänge von Kündigungen. Sämtliche Daten beruhen auf Berechnungen
der Autoren. Einzig Kittner nennt eine Hochrechnung zur vorläufigen
Weiterbeschäftigung gem. § 102 aus dem Jahre 1978: Von etwa 1,23 Mio. Kündigungen
1978 wurden 522 Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigt. In 332.792 Betrieben
war ein BR installiert, 312.824 Anhörungsverfahren wurden durchgeführt, in
18.457 Fällen wurde Widerspruch eingelegt und in 3.033 Fällen Klage erhoben. 522
blieben 1978 übrig. Diesem Wert gegenüber steht die Böckler-Studie: Von 1996 bis
2001 wurden insgesamt pro Jahr zwischen 3,5 Mio. und 4,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse,
"die weitaus meisten ... konfliktfrei ohne Widerspruch durch betriebliche
Interessenvertretungen oder Klagen vor dem Arbeitsgericht" aufgelöst.
Autoren-Porträt von Uwe Lammers
Studium der Sozialökonomie am gleichnamigen Fachbereich der Universität Hamburg mit den Abschlüssen als Diplom-Sozialwirt und Master of Arts, anschließend Promotion zum Dr. rer. pol. an der Europa-Universität Flensburg. Langjährige Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft, Tutor und externer Prüfer für diverse Hochschulen.
Bibliographische Angaben
- Autor: Uwe Lammers
- 2006, 1. Auflage, 11 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638500675
- ISBN-13: 9783638500678
- Erscheinungsdatum: 13.05.2006
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