Ertragssteuerliche Konsequenzen von M&A Transaktionen bei Personengesellschaften. Eine Betrachtung der Veräußerungsseite
Bei vielen zehntausend mittelständischen Unternehmen stellt sich in naher Zukunft die Frage der Unternehmensnachfolge. Für viele Personengesellschaften ist eine mögliche Art auch die Veräußerung am seit längerem boomenden Markt für M&A Transaktionen....
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Klappentext zu „Ertragssteuerliche Konsequenzen von M&A Transaktionen bei Personengesellschaften. Eine Betrachtung der Veräußerungsseite “
Bei vielen zehntausend mittelständischen Unternehmen stellt sich in naher Zukunft die Frage der Unternehmensnachfolge. Für viele Personengesellschaften ist eine mögliche Art auch die Veräußerung am seit längerem boomenden Markt für M&A Transaktionen. Hierbei stellen sich auch steuerliche Fragen zur Gestaltung des Verkaufs. Das Ziel des vorliegenden Buches ist die Untersuchung und Bewertung von ertragsteuerlichen Konsequenzen von M&A Transaktionen bei Personengesellschaften. Dabei konzentriert sich die Arbeit primär auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch eine natürliche Person.Zunächst erfolgt eine kurze Einleitung zu den Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften und eine Einführung zu Mergers & Acquisitions. Im Hauptteil werden die Tatbestandsvoraussetzungen von
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG thematisiert, wobei u. a. die Art der Entgeltzahlung wie auch die Gesamtplanrechtsprechung diskutiert werden. Danach wird die Bestimmung und Besteuerung des Veräußerungsgewinns erklärt. Der Fokus liegt hier auf Steuervergünstigungen wie bspw. dem Freibetrag nach
16 Abs. 4 EStG, der Fünftel-Regelung nach
34 Abs. 1 EStG und dem ermäßigten Steuersatz nach
34 Abs. 3 EStG.
Lese-Probe zu „Ertragssteuerliche Konsequenzen von M&A Transaktionen bei Personengesellschaften. Eine Betrachtung der Veräußerungsseite “
Textprobe:Kapitel: I. Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils:
Seit dem VZ 2002 gilt
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nur noch für den Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils. Nach
16 Abs. 1 S. 2 EStG stellen nur anteilige Veräußerungen einen steuerlich nicht begünstigten laufenden Gewinn dar.
1. Tatbestandsvoraussetzungen nach
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG:
Korrespondierend zu
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, der die originär gewerblichen Einkünfte der Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft normiert, normiert
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, dass auch durch die Veräußerung von Anteilen einer solchen Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte "erzielt" werden. Somit liegt eine Mitunternehmeranteilsveräußerung vor, wenn der Veräußerer als Mitunternehmer i. S. d.
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (a) seinen gesamten gewerblichen Mitunternehmeranteil [(b), (c)] gegen Zahlung eines Entgelts (d) verkauft.
a) Person des Veräußerers: Mitunternehmer i. S. d.
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG:
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nennt als Veräußerer explizit den Mitunternehmer und verweist hierzu durch einen Klammerzusatz auf
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Daher ist der Begriff des Gesellschafters nicht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern nach den steuerrechtlichen Maßstäben des
15 EStG. Verkäufer einer Personengesellschaft i. S. d.
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann nur sein wer die steuerrechtliche Mitunternehmerstellung i. S. d.
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG innehat. Die zivil-rechtliche Gesellschafterstellung ist hierfür grds. erforderlich. Ausnahmsweise ist sie aber entbehrlich, wenn dem wirtschaftlichen Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über einen Gesellschaftsanteil zusteht, denn gem.
39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft darüber aus-übt.
Die beiden zentralen Charakteristika des Typus des Mitunternehmers sind nach h. L. und ständiger Rechtsprechung, dass er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse "zusammen mit anderen
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Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt." Mitunter-nehmerinitiative erfordert eine Beteiligung am unternehmerischen Entscheidungs-prozess, wie sie z. B. Geschäftsführern obliegt. Dem Mitunternehmerrisiko setzt sich aus, wer in mit einem Unternehmer vergleichbarer Weise am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens teilnimmt, d. h. er muss bei Ausscheiden aus der Gesellschaft oder ihrer Auflösung an den stillen Reserven des Unternehmens partizipieren - im positiven, wie auch negativen Sinn. Wegen der ausdrücklichen Nennung der KG-Gesellschafter in
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG konnte der BFH keine höheren An-sprüche an die Mitunternehmerstellung erheben als die Kommanditistenstellung nach
161 - 177a HGB. Gesellschafter sind daher Mitunternehmer, sofern ihre Rechte und Pflichten als Mindestmaß die Stellung eines Kommanditisten erreichen. Eine nur sehr kurze Zugehörigkeitsdauer könnte bei der Beurteilung der Mitunternehmer-stellung problematisch sein, wenn es eine Ausübung von Gesellschaftsrechten oder aber auch die Beteiligung an den stillen Reserven verhindert. Dies muss jedoch im Einzelfall im Detail entschieden werden und stellt keinen hinreichenden Beweis gegen die Mitunternehmerinitiative dar. Dennoch sollte selbst eine nur zeitige Zuge-hörigkeit nicht voraussetzungsschädlich i. R. d.
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein.
Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Person des Veräußerers unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip zu versteuern sind, erfüllen auch Veräußerungen von ausländischen Mitunternehmeranteilen den Tatbestand des
16 EStG. Ein beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer erzielt aufgrund einer inländischen Betriebsstätte i. S. d.
49 Abs. 1 Nr. 2. a EStG gewerbliche Einkünfte nach
49 Abs. 1 Nr. 2 a i. V. m.
2 Abs. 1 Nr
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG konnte der BFH keine höheren An-sprüche an die Mitunternehmerstellung erheben als die Kommanditistenstellung nach
161 - 177a HGB. Gesellschafter sind daher Mitunternehmer, sofern ihre Rechte und Pflichten als Mindestmaß die Stellung eines Kommanditisten erreichen. Eine nur sehr kurze Zugehörigkeitsdauer könnte bei der Beurteilung der Mitunternehmer-stellung problematisch sein, wenn es eine Ausübung von Gesellschaftsrechten oder aber auch die Beteiligung an den stillen Reserven verhindert. Dies muss jedoch im Einzelfall im Detail entschieden werden und stellt keinen hinreichenden Beweis gegen die Mitunternehmerinitiative dar. Dennoch sollte selbst eine nur zeitige Zuge-hörigkeit nicht voraussetzungsschädlich i. R. d.
16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein.
Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Person des Veräußerers unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip zu versteuern sind, erfüllen auch Veräußerungen von ausländischen Mitunternehmeranteilen den Tatbestand des
16 EStG. Ein beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer erzielt aufgrund einer inländischen Betriebsstätte i. S. d.
49 Abs. 1 Nr. 2. a EStG gewerbliche Einkünfte nach
49 Abs. 1 Nr. 2 a i. V. m.
2 Abs. 1 Nr
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Autoren-Porträt von Philipp A. Schulze
Philipp A. Schulze (stud. LL. M. & stud. M. Sc., B. Sc. & LL. B.), wurde 1990 in Radevormwald geboren. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Berufsausbildung bei einer Düsseldorfer Bank entschied sich der Autor, seine fachlichen Qualifikationen im Bereich der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften weiter auszubauen. Von 2011 bis 2015 studierte er Volkswirtschaftslehre (B. Sc.) an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Rechtswissenschaft (LL. B.) an der FernUniversität Hagen. Beides wird von 2015 bis 2017 durch Masterstudiengänge der Betriebswirtschaftslehre (M. Sc.), insb. Accounting & Taxation, und Wirtschaftsrecht (LL. M.) vertieft. Fasziniert von den Überschneidungen dieser beiden Disziplinen, sammelte Schulze bereits während seines Studiums weitere praktische Erfahrungen im Bereich Finanzen, Steuern und Recht bei einer Bank, mittelständischen und Big Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie einer Großkanzlei. Aufgrund seiner beiden Studiengänge und verstärkt durch die Berufserfahrung entwickelte der Autor ein besonderes Interesse am Thema M&A.
Bibliographische Angaben
- Autor: Philipp A. Schulze
- 2016, 92 Seiten, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954853353
- ISBN-13: 9783954853359
- Erscheinungsdatum: 19.03.2016
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