Lexikon der kuriosen Rechtsfälle
Wer meint, vor Gericht gehe es immer ernsthaft zu, der irrt sich! Oder hätten Sie es für möglich gehalten, womit sich Richter befassen (müssen): ...
- Lastschrift, Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenlose Rücksendung
Wer meint, vor Gericht gehe es immer ernsthaft zu, der irrt sich! Oder hätten Sie es für möglich gehalten, womit sich Richter befassen (müssen):
- Gehört ein Hund zum Hausrat?
- Ist "Altweibersommer" ein diskriminierender Begriff?
- Darf man Polizisten als Wegelagerer bezeichnen?
- Kann man einen Grabstein pfänden lassen?
- u.v.m.
Ralf Höcker und Carsten Brennecke beschreiben die spektakulärsten Auswüchse des deutschen Klagewahnsinns und die abstrusesten Urteile, die daraus resultieren.
Lexikon der kuriosen Rechtsfälle von Ralf Höcker und Carsten Brennecke
LESEPROBE
Neues vomAmt
Sturz einesschlafenden Beamten
Beamtearbeiten bekanntlich viel und hart. Wer etwas anderes behauptet, bedient nurVorurteile. Wären Beamte wirklich so faul, wie ihnen manchmal nachgesagt wird, bräuchtensie zur Erholung schließlich nicht die (gefühlte) Mittagspause von elf bisdrei, in der sie für Bürgeranliegen in der Regel nur schwer erreichbar sind. Sosah es wohl auch das Sozialgericht Dortmund, das sich ernsthaft mit der Fragebeschäftigen musste, ob der Sturz eines schlafenden Beamten von seinemBürostuhl auf den Boden des Amtszimmers einen Arbeitsunfall darstellte. DerBeamte zog sich dabei Verletzungen zu - sein Leid wurde jedoch sanftabgefedert. Denn das Sozialgericht Dortmund stellte fest: Wer während derArbeit einschläft, vom Bürostuhl fällt und sich dabei verletzt, hat einen Arbeitsunfallerlitten, jedenfalls dann, wenn er infolge betrieblicher Überarbeitung vomSchlaf übermannt worden ist.18 Wie der Beamte diesen Erschöpfungszustandwährend der Dienstzeit erreichen konnte, lässt sich dem Urteil leider nichtentnehmen.
Fazit: Weiterhin gute Erholung in deutschenAmtsstuben!
Hintergrund
Nur wennein Unfall als Arbeitsunfall gilt, hat der Versicherte Ansprüche gegen diegesetzliche Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall liegt immer dann vor, wenn erinfolge einer versicherten Tätigkeit verursacht und nicht absichtlichherbeigeführt wurde. Das gilt zum Beispiel für einen Dachdecker, der bei derArbeit vom Dach fällt, oder für einen Pendler, der auf dem Weg zur Arbeit verunglückt.Gemessen an dieser Definition ist das erstaunliche Dortmunder Urteiltatsächlich richtig. Sofern der Beamte tatsächlich wegen betrieblicherÜberarbeitung eingeschlafen ist, war seine Arbeitsbelastung die Ursache für denUnfall, und die Unfallversicherung muss zahlen.
Andersliegt der Fall, wenn der Schlaf nicht aus betrieblicher Überarbeitungresultiert. Beamte, die »ohne betriebliche Veranlassung« ihremMittagsschläfchen nachgehen und dabei zu Boden stürzen, werden den Schaden alsonicht ersetzt bekommen.
BeiInteresse siehe hierzu:
§ 8 Abs.1 SGB VII, »Arbeitsunfall«
Langhaarfrisurbei Polizisten
Einemlanghaarigen Polizisten wurde aufgetragen, endlich einmal zum Friseur zu gehenund sich seinen »Lagerfeld «-Pferdeschwanz abschneiden zu lassen. Grund für dieseAufforderung war ein ministerieller Erlass, der Polizisten vorschrieb, dieHaare maximal in »Hemdkragenlänge « zu tragen. Der Polizist zog bis vor dasBundesverwaltungsgericht und hatte Erfolg: Das Gericht erklärte den»Kurzhaarerlass« für unvereinbar mit dem grundrechtlich geschütztenPersönlichkeitsrecht der Beamten.
Dennimmerhin wirke der Kurzhaarerlass auch noch nach Dienstschluss ins Privatlebendes Polizisten fort. Und es stehe außerdem nicht fest, dass lange Haare beiPolizisten schon einmal zu Konflikten oder Behinderungen bei der Dienstausübunggeführt hätten. Der pauschale Erlass, die Haare auf »Hemdkragenlänge« zukürzen, wurde daher für verfassungswidrig erklärt.19
Das heißtjedoch noch lange nicht, dass Polizisten nun mit hüftlangen Minipli-Frisurenherumlaufen dürfen. Solche Extremfälle könnten nach wie vor wegenUnvereinbarkeit mit dienstlichen Erfordernissen untersagt werden.
Fazit: Die Persönlichkeit eines Polizistenreicht nicht nur bis zum Hemdkragen.
Hintergrund
Warum hatdas Bundesverwaltungsgericht den Frisurenerlass gekippt? Es stützte sich aufdas Persönlichkeitsrecht der Beamten aus Artikel 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung derPersönlichkeit) und Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde).
DieEntscheidung zum Kurzhaarerlass spiegelt wider, dass die Zeiten sich gründlichgeändert haben. Streitigkeiten über die Frisur der Angestellten wurden bereitsin den sechziger Jahren gerichtlich ausgefochten. Damals wurde jedoch nochentschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Bundesbahnangestellten hinterden berechtigten Interessen des Arbeitgebers zurückzutreten habe: Der Mannhatte im Dienst einen sogenannten »Pilzkopf« im Stileder Beatles getragen. Nach damaliger Vorstellung vermittelte diese Frisur ein rebellisches Langhaarfrisur bei Polizisten 33
Image. DasArbeitsgericht Essen bestätigte daher im Jahre 1966, dass die Kündigung desjungen Schaffners rechtmäßig gewesen sei.20
Auch heutenoch können nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre2006 Frisuren oder sonstige äußerliche Erscheinungsformen untersagt werden, diewomöglich zu einer Minderung des Ansehens und der Akzeptanz des öffentlichenDienstes führen. Und grundsätzlich habe der Dienstherr bei der Beurteilungdieser Frage auch einen gewissen Einschätzungsspielraum. Dabei müsse erallerdings berücksichtigen, dass Anschauungen sich wandeln könnten. Und einensolchen Wandel sieht das Bundesverwaltungsgericht in der Frage der Haarlängevon Männern als gegeben an. Lange Haare könnten nicht mehr generell alsunseriös oder extravagant gelten, so das Gericht. Vielmehr kommt es auf diejeweilige Gestaltung an. Lange Haare können ja schließlich auch gepflegtaussehen!
BeiInteresse siehe hierzu:
Art.1Abs. 1 GG, »Schutz der Menschenwürde«
Art. 2Abs. 1 GG, »Freie Entfaltung der Persönlichkeit«
Beamterfindet Kantine nicht
Eindeutscher Beamter hatte einen dienstlichen Termin in den Niederlanden. Aufseine Spesenabrechnung hatte er vorab eine Abschlagszahlung erhalten. Zurück inDeutschland erlebte der Mann jedoch eine böse Überraschung: Seine Behördekürzte ihm nachträglich die Reisekosten für den letzten Tag der Dienstreise um35%. Das machte immerhin 18,20 DM aus! Wie war das möglich? Die Behördebegründete die Kürzung damit, dass dem Beamten während der gesamten Tagung undauch am letzten Tag jeweils ein kostenfreies Mittagessen zur Verfügung gestelltwurde.
Das seizwar richtig, entgegnete der Beamte. Unglücklicherweise habe er das Mittagessenam letzten Tag aber nicht in Anspruch nehmen können. Denn an diesem Tag habe erzu Beginn der Mittagspause erst einmal dringend auf die Toilette gemusst.Während der Veranstaltung habe er »einhalten« müssen, da der letzteTagesordnungspunkt so interessant gewesen sei und er sich dazu unbedingt zu Wortmelden wollte. Als es dann endlich in die Pause ging, war nach Darstellung desMannes ein weiterer Aufschub nicht mehr möglich. Er stürmte die Toilette undbat einen niederländischen Teilnehmer, davor zu warten, bis er fertig war. Dertreulose Holländer jedoch ging angeblich einfachwegund ließ den deutschen Kollegen im Stich. Das sei sehr unangenehm gewesen, denndieser konnte sich nicht mehr an den Weg zur Kantine erinnern. Zwar sei erdiesen Weg schon am Vortag gegangen, dabei habe er jedoch einen SchweizerDelegierten in ein intensives Gespräch zum Nutzen seiner Behörde verwickelt.Weswegen es ihm unmöglich gewesen sei, sich zu merken, wo die Kantine war.
Der armeMann irrte also nach dieser Darstellung einige Zeit auf der Suche nach denKollegen und der Kantine durch die Stadt und aß schließlich in einem Restaurantzu Mittag. Nach alledem sei es völlig ungerechtfertigt, ihm die Reisekosten fürden letzten Tag zu kürzen. Schließlich habe er einen triftigen Grund dafürgehabt, nicht in der Kantine zu essen.
Der Beamteklagte daher vor dem Verwaltungsgericht Mainz gegen die Kürzung seinerReisekosten um 18,20 DM. Dort hatte man für die Schusseligkeit des Beamtenjedoch kein Verständnis: Der Beamte müsse gewisse im täglichen Leben drohendeRisiken selbst tragen. Das Verhalten des ungeduldigen Niederländers betreffe ausschließlichden privaten Verantwortungsbereich des Beamten. Die Kürzung der Reisekosten seidaher rechtmäßig gewesen.21
Fazit: Wer sich als deutscher Beamter aufeinen Holländer verlässt, ist selbst schuld.
BeiInteresse siehe hierzu:
§ 6 Abs.2 BRKG, »Tagegeld«
© UllsteinBuchverlage
Ralf Höcker, Jahrgang 1971, LL.M. (London) und Dr. jur., betreibt eine eigene Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Er berät Unternehmen und Künstler in Fragen des Medien-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts. Seit Sommer 2009 ist er Lehrbeauftragter an der Cologne Business School / EUFH Brühl. Wenn Sie Herrn Höcker als Redner buchen möchten, kontaktieren Sie bitte die Econ Referenten-Agentur. Falls Sie sich für eine Lesung interessieren, fragen Sie unser Veranstaltungsteam.Brennecke, Carsten
Carsten Brennecke, Dr. jur., geboren 1975, arbeitet als Rechtsanwalt in Köln und Berlin. Er ist auf Marken-, Wettbewerbs-, Musik- und Entertainmentrecht spezialisiert.
Interview mit RA Dr. jur. Ralf Höcker
Dass Sienun einen zweiten Band mit weiteren "Rechtsirrtümern" vorgelegt haben, zeigt,wie viele Vorurteile und Halbwahrheiten kursieren. Nach welchen Kriterien habenSie die neuen Themen ausgewählt?
DieIrrtümer sollten vor allem alltägliche Relevanz haben. Es ist natürlichbesonders interessant für die Leser, wenn sie z.B. erfahren, wie sie alsVerbraucher in Geschäften mit jahrzehntelang gepflegten rechtlichen Mythen indie Irre geführt werden. Zu nennen sind all die Schilder, auf denen z.B.behauptet wird, dass reduzierte Ware, Ware ohne Originalverpackung oder Ware,zu der der Kassenbon verloren gegangen ist, nicht mehr reklamiert werden kann.In solchen Fällen dienen meine Bücher als Orientierungs- aber auch als praktischeLebenshilfe, denn man kann sie im Geschäft ganz einfach vorlegen und demVerkäufer beweisen, dass man recht hat. Wichtig war mir ansonsten immer, dassein Aha-Effekt beim Leser entsteht. Er soll also ehrlich überrascht von dertatsächlichen Rechtslage sein.
Wiekommt es eigentlich, dass sich so viel Halbwissen verbreitet hat? Schließlichist doch Deutschland ein durch und durch "verrechtlichtes" Land, Prozessierenscheint Vielen schon zum Hobby geworden zu sein.
Diezunehmende Verrechtlichung trägt keineswegs dazu bei, dass wenigerRechtsirrtümer entstehen. Ganz im Gegenteil verwirrt das Gesetzesdickicht vielejuristische Laien noch zusätzlich. Die Ursachen dafür, dass sich Halbwissenverbreitet, sind vielfältig: Zum Teil beruhen Rechtsirrtümer auf simplenTäuschungen - ein Beispiel sind die bereits genannten Schilder in Geschäftenoder auch Schilder wie "Eltern haften für ihre Kinder" an Bauzäunen oder "FürGarderobe keine Haftung" in Gaststätten. All das ist juristischer Unfug, deraufrechterhalten wird, weil die Aufsteller der Schilder einen Vorteil davonhaben, dass jeder der Macht des geschriebenen Wortes glaubt - und sich damitirrt. Zum Teil sehen die Leute auch ganz einfach zu viele amerikanische - oderschlecht bei amerikanischen Vorbildern kopierte deutsche - Fernsehserien.So ist zu erklären, dass selbst im Vorspann deutscher Gerichtsshows Richter mitHämmerchen herumfuchteln, die es tatsächlich nur im angelsächsischen Rechtsraumgibt. Vielfach basteln sich die Menschen auch ihr eigenes Recht. Ein schönesBeispiel sind die zahlreichen "Dreier-Regeln", die es nach Auffassungjuristischer Laien geben soll: Wer drei Nachmieter stellt, komme aus demMietvertrag heraus. Dreimal müsse ein Arbeitnehmer abgemahnt werden, bevor erentlassen werden kann und dreimal habe man den Kellner nach der Rechnung zufragen, bevor man gehen darf, ohne zu bezahlen. All dies ist hanebüchenerUnsinn. Aber offenbar gefallen vielen Menschen simple Rechtsregeln, derenFolgen sie im wahrsten Sinne des Wortes an drei Fingern abzählen können.Schließlich gibt es Rechtsirrtümer, die darauf beruhen, dass die Änderung einerRechtslage sich nicht herumspricht. Ein schönes Beispiel ist die Abgrenzung vonMord und Totschlag. Fast jeder glaubt, ein Mord sei geplant und ein Totschlagpassiere im Affekt. Diese Abgrenzung gibt es jedoch seit 1941 nicht mehr.Seither hat der Unterschied von Mord und Totschlag rein gar nichts mehr mitFaktoren wie Planung und Affekt zu tun. Die meisten von uns befinden sich indieser Frage also auf dem Kenntnisstand unserer Großväter. FalscheVorstellungen sind einfach von Generation zu Generation weiter gegeben worden,und niemand hat sie je hinterfragt.
Sieerläutern juristische Sachverhalte verständlich und sind damit eineAusnahmeerscheinung. Hat das Halbwissen über Recht und Gesetz auch damit zutun, dass sich dieser Bereich sprachlich der allgemeinen Verständlichkeitverschließt? Sind hier auch die Juristen gefordert, die für ihren hermetischenSchreibstil berüchtigt sind?
Der oftsehr komplizierte, abstrakte und blutleere Schreibstil, wie man ihn in vielenGesetzen und vor allem in schlechten Anwaltsschriftsätzen findet, ist in derTat eine Plage. Er verhindert in vielen Fällen den Zugang einer breiterenÖffentlichkeit zum Recht. Juristen sollten wie jeder Mensch einfach, klar undverständlich schreiben.
EinigeIhrer Beispiele sind nahezu haarsträubend: etwa der Glaube, dass ein Polizistohne Mütze keine hoheitlichen Befugnisse hätte. Einmal anders herum gefragt:Fällt Ihnen ein besonders absurder Paragraph aus der juristischen Wirklichkeitein, dessen Existenz kein Laie für möglich halten würde?
Ausgesprochenabsurd ist sicherlich das "Bienenrecht" der §§ 961 bis 964 BGB. Dort ist allenErnstes geregelt, dass ein Imker das Eigentum an seinem Bienenschwarm verliert,wenn alle Bienen einfach wegfliegen. Ausnahme: Er verfolgt sie sofort undsignalisiert so, dass er das Eigentum behalten will. Damit er die Verfolgungauch aufnehmen kann, gibt es ein speziell gesetzlich geregeltesVerfolgungsrecht. Der Bieneneigentümer darf bei seiner Verfolgungsjagd fremdeGrundstücke betreten und sogar die neue Bienenwohnung öffnen und die dortigenWaben herausbrechen, wenn seine Bienen sich auf fremdem Grund neu eingenistethaben.
Sie sindInhaber einer Rechtsanwaltskanzlei. Sind die weit verbreiteten Rechtirrtümereher gut fürs Geschäft, oder erschweren sie die tägliche Arbeit, weil man denMandaten erst einmal den Irrglauben austreiben muss?
Rechtsirrtümerkönnen dafür sorgen, dass Rechtsstreitigkeiten entstehen - z.B., wenn einer derStreitenden sich irrig im Recht fühlt. Andererseits verhindern sie auchStreitigkeiten. Denn wer gar nicht weiß, dass er bestimmte Rechte hat, klagtauch nicht. Diese Effekte dürften sich im Ergebnis gegenseitig aufheben.
Was BastianSick für die deutsche Sprache ist, scheinen Sie für den juristischen Bereichgeworden zu sein. Was sagen die Zuschriften, die Sie bekommen? Haben IhreBücher schon Lesern zu ihrem Recht verholfen?
Ich bekommeviele erfreute Zuschriften von Lesern, die meine Bücher tatsächlich alspraktische Lebenshilfe nutzen und sie z.B. umtauschunwilligen Verkäufernvorlegen und so ihr Recht durchsetzen. Umgekehrt bekomme ich viele unschöneZuschriften von Händlern, die sich über das neue Selbstbewusstsein ihrer Kundenaufregen. Rechtsanwälte schreiben mir oft, dass sie sich über dieAufklärungsarbeit freuen. Auch ihnen gehen bestimmte verbreitete Rechtirrtümer,mit denen sie in ihrer Praxis immer wieder konfrontiert werden, schlicht aufdie Nerven. Meine Bücher haben in solchen Fällen auch eine gewisseVentilfunktion.
Die Fragen stellte Henrik Flor, Literaturtest.
- Autoren: Ralf Höcker , Carsten Brennecke
- 2007, 8. Aufl., 267 Seiten, Maße: 12 x 18,8 cm, Taschenbuch, Deutsch
- Verlag: Ullstein TB
- ISBN-10: 3548369294
- ISBN-13: 9783548369297
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
5 von 5 Sternen
5 Sterne 1Schreiben Sie einen Kommentar zu "Lexikon der kuriosen Rechtsfälle".
Kommentar verfassen