Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung
Außenrecht der Verwaltungstreuhand
Die Treuhand fügt sich in das klassische zivilrechtliche System von Schuld- und Sachenrecht nicht ein. Sie zeigt, dass es zwischen dem "für sich Haben" des Eigenrechts und dem "verlangen können" des schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs eine...
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Klappentext zu „Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung “
Die Treuhand fügt sich in das klassische zivilrechtliche System von Schuld- und Sachenrecht nicht ein. Sie zeigt, dass es zwischen dem "für sich Haben" des Eigenrechts und dem "verlangen können" des schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs eine Zwischensphäre des "Habens für einen Dritten" gibt: die Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung. Georg Bitter überwindet die 100 Jahre alte Unmittelbarkeitsdoktrin. Er entwickelt ein konsistentes Treuhandmodell, das einerseits eine klare Verortung der Treuhand zwischen Schuld- und Sachenrecht ermöglicht, andererseits die in den verschiedenen Rechtsbereichen bisher sehr disparat beurteilten Außenwirkungen der Treuhand in einem System zusammenführt.
Autoren-Porträt von Georg Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim, ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht. Die Schwerpunkte seiner Forschung sind Gesellschafts-, Insolvenz- und Bankrecht.
Bibliographische Angaben
- Autor: Georg Bitter
- 2006, 1. A., XXIV, 550 Seiten, Maße: 16,4 x 23,8 cm, Leinen, Deutsch
- Verlag: Mohr Siebeck
- ISBN-10: 3161490355
- ISBN-13: 9783161490354
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