Unbehindert arbeiten, unbehindert leben
Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Arbeitsleben
Die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben steht als Thema im Mittelpunkt dieses Buches. Bisher überwiegend als Teilhabe an Sondereinrichtungen verstanden, sollen Menschen mit Behinderungen heute die Chance erhalten, mit allen Rechten und Pflichten...
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Produktinformationen zu „Unbehindert arbeiten, unbehindert leben “
Die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben steht als Thema im Mittelpunkt dieses Buches. Bisher überwiegend als Teilhabe an Sondereinrichtungen verstanden, sollen Menschen mit Behinderungen heute die Chance erhalten, mit allen Rechten und Pflichten als Arbeitnehmer am allgemeinen Arbeitsmarkt teilzuhaben. Das Buch beschreibt diese Öffnung des Arbeitsmarktes für Menschen mit Behinderung in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien und Frankreich. So entsteht nicht nur ein Bild über den Stand der Inklusion auf europäischer Ebene; der Vergleich praktischer Projekte macht deutlich, welche Wege, Strategien und Mittel gewählt werden, um das Ziel der Inklusion zu erreichen.
Klappentext zu „Unbehindert arbeiten, unbehindert leben “
Die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben steht als Thema im Mittelpunkt dieses Buches. Bisher überwiegend als Teilhabe an Sondereinrichtungen verstanden, sollen Menschen mit Behinderungen heute die Chance erhalten, mit allen Rechten und Pflichten als Arbeitnehmer am allgemeinen Arbeitsmarkt teilzuhaben. Das Buch beschreibt diese Öffnung des Arbeitsmarktes für Menschen mit Behinderung in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien und Frankreich. So entsteht nicht nur ein Bild über den Stand der Inklusion auf europäischer Ebene; der Vergleich praktischer Projekte in ganz unterschiedlichen Betrieben macht deutlich, welche Wege, Strategien und Mittel im länderspezifischen Handlungsrahmen gewählt werden, um das Ziel der Inklusion zu erreichen.
Lese-Probe zu „Unbehindert arbeiten, unbehindert leben “
1 Inklusion - Entwicklung und Diskussionsstand eines praxisgestaltenden Paradigmas in Europa von Georg TheunissenHistorische Skizzen
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Weltweit galten viele Jahrzehnte Menschen mit komplexen Behinderungen und Lernschwierigkeiten (geistiger Behinderung) als krank, versorgungs- und behandlungsbedürftig. Eine Folge dieser Auffassung war es, spezielle Einrichtungen wie Anstalten, Heime, Sonderschulen oder Werkstätten für behinderte Menschen zu schaffen, um ihnen die erforderliche Hilfe zu geben. Dieses Konzept der Institutionalisierung ging mit sozialer Segregation, Verdinglichung, Fremdbestimmung, Diskriminierung und Benachteiligung einher - wurde doch vielen behinderten Menschen der Zugang zu allgemeinen Ressourcen in der Gesellschaft (z. B. allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen; allgemeiner Arbeitsmarkt) verwehrt.
Kritische Auseinandersetzungen mit dieser Situation führten daraufhin vor etwa 40 Jahren zu einer Umorientierung: Menschen mit Behinderungen sollten nunmehr durch heil- und sonderpädagogische Förderung an „normale" Lebensbedingungen herangeführt und in die Gesellschaft eingegliedert werden. Zwar konnte dadurch ihre Lage verbessert werden, jedoch wurden die neuen Leitprinzipien der Normalisierung und gesellschaftlichen Integration bis auf wenige (vor allem nordeuropäische und -amerikanische) Länder inkonsequent in den Blick genommen, so dass Menschen mit schweren komplexen Behinderungen und hohem Unterstützungsbedarf kaum davon profitierten. Zudem wurden Interessen und Rechte behinderter Menschen in Bezug auf eine selbstbestimmte Lebensführung, auf Wahl-, Entscheidungs- und Mitsprachemöglichkeiten sowie auf Partizipation am gesellschaftlichen Leben selten beachtet.
Daher blieb der Ruf nach weiteren Reformen nicht aus. So wurden zunächst noch auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft, später dann durch die Europäische Union mehrere Strategiepapiere, Gemeinschaftsinitiativen und Aktionsprogramme auf den Weg gebracht (z. B. HELIOS-Programme; SOKRATES; LEONARDO DAVINCI; Charta von Luxemburg; Europäische Sozialagenda; HORIZON; EQUAL), um Diskriminierung und Benachteiligung behinderter Menschen im europäischen Raum abzubauen und ihre Chancengleichheit und Gleichberechtigung als Bürger Europas zu fördern (Bürli 2010; Höfert 2006; Watkins 2009, 12 f.). Bemerkenswert ist, dass im Rahmen dieser Programme und Initiativen Behinderung nicht mehr als eine Krankheitskategorie, sondern in erster Linie als ein gesellschaftliches Problem betrachtet wurde. Daher war eine Abkehr vom medizinischen Rehabilitationsmodell und Hinwendung zu einer lebensweltbezogenen Behindertenarbeit zu verzeichnen, die die gesellschaftliche Integration behinderter Menschen fokussierte. Dabei fand die „Stimme der Betroffenen" ein immer größer werdendes Gewicht, wenngleich sich zunächst süd- und mitteleuropäische Staaten gegenüber den skandinavischen und angelsächsischen Ländern noch schwer taten, Menschen mit Behinderungen als Gesprächs- und Kooperationspartner anzuerkennen und wertzuschätzen.
Eine herausragende Stellung zur Beförderung der skizzierten und weiteren Entwicklung hatte im Jahre 2002 ein europäischer Behindertenkongress in Madrid, auf dem von über 600 Teilnehmern und Teilnehmerinnen die sogenannte Deklaration von Madrid als wichtiger Impuls für eine gesellschaftliche Inklusion behinderter Menschen verabschiedet wurde. Zudem sollte sie dem Europäischen Jahr von Menschen mit Behinderungen 2003 einen richtungsweisenden Rahmen geben (vgl. Madrid Declaration 2002). Mit einem breiten Forderungskatalog wie vor allem (1) Betrachtung der Behinderung als Menschenrechtsthema, (2) keine Bevormundung, (3) keine Diskriminierung, (4) Chancengleichheit statt Wohltätigkeit, (5) Barrierefreiheit, (6) öffentliche Initiativen zur Einstellungsänderung der nichtbehinderten Bevölkerung gegenüber behinderten Menschen, (7) Unterstützung von Familien behinderter Menschen, (8) gleiche Möglichkeiten und Zugang zu allen gesellschaftlichen Ressourcen, (9) Dienstleistungen, die ein unabhängiges Leben fördern, (10) Integration behinderter Menschen in alle Bereiche des Lebens, (11) eine inklusive Gesellschaft für Alle, (12) Arbeit und Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Schlüssel für soziale Inklusion, (13) spezielle Aufmerksamkeit für behinderte Frauen sowie (14) Mitsprache und Entscheidungskompetenz behinderter Menschen bei Fragen der Behindertenpolitik („Nichts über behinderte Menschen ohne behinderte Menschen") wurden bereits Themen und Prinzipien vorweggenommen, die wenige Jahre später in der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen aufgegriffen wurden. Auch das sollte durch die Deklaration und politische Einflussnahme behinderter Menschen bezweckt werden. Allerdings wurde der Begriff der Inklusion in der deutschsprachigen Version und in den hiesigen Auslegungen der Deklaration (vgl. SINBAD; Hausotter 2004) mit Integration übersetzt. Das gilt übrigens gleichfalls für die sogenannte Salamanca Erklärung der UNESCO (vgl. die Übersetzung der österreichischen UNESCO-Kommission) auf einem Weltkongress in Spanien im Jahre 1994, die nachhaltig auf die bildungspolitischen Entwicklungen in Europa (Charta de Luxemburg 1996) Einfluss genommen hat.
UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen
Der skizzierte Prozess ist durch die von den Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 verabschiedete Konvention über die Rechte behinderter Menschen (nachfolgend: Behindertenrechtskonvention) nachhaltig befördert worden, die inzwischen von allen 27 EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurde und seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich ist.
Unter Hinweis auf die Allgemeine Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen werden in der Behindertenrechtskonvention zunächst in der Präambel und in Artikel 3 allgemeine Prinzipien herausgestellt wie die Achtung vor der Würde und Entscheidungsautonomie des Menschen, die Nichtdiskriminierung, die Achtung vor der Unterschiedlichkeit behinderter Menschen und Akzeptanz von Behinderung als Bestandteil menschlicher Vielfalt, die Chancengleichheit, die Zugänglichkeit, die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten behinderter Kinder und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
Eine prominente Rolle spielt das Leitprinzip der „full and effective participation and inclusion in society", die sich auf alle gesellschaftlichen Lebensbereiche, Erziehungs-, Bildungs- und Dienstleistungssysteme erstreckt, so zum Beispiel auch auf das Feld der „Arbeit und Beschäftigung". Diesbezüglich heißt es in Artikel 27: „States Parties recognize the right of persons with disabilities to work, on an equal basis with others; this includes the right to the opportunity to gain a living by work freely chosen or accepted in a labour market and work environment that is open, inclusive and accessible to persons with disabilities." Dieser Artikel enthält des Weiteren ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Behinderung in allen Fragen und Angelegenheiten in Bezug auf Arbeit und Beruf.
Im Sinne der Behindertenrechtskonvention gelten alle Maßnahmen einer Behindertenpolitik, die die Selbstbestimmung und Partizipation einer behinderten Person ignorieren, zum Beispiel die Verweigerung einer unterstützten Beschäftigung eines jungen Erwachsenen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die Verweigerung eines unterstützten, häuslichen Wohnens in der eigenen Wohnung mit dem Verweis auf freie Plätze in einem Wohnheim oder die unfreiwillige Beschulung eines behinderten Jugendlichen in einer Sonderschule, als menschenrechtswidrig.
Indem die Behindertenrechtskonvention das Recht auf Inklusion mit dem Recht auf persönliche Wahl und eigene Entscheidungen verknüpft, erweist sie sich als richtungsweisend für eine moderne Heilpädagogik und Soziale Arbeit (dazu Theunissen 2009). Zudem überwindet sie die herkömmliche Gepflogenheit, Behinderung zu individualisieren, indem sie davon ausgeht, dass Behinderung aus der Interaktion zwischen Personen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren resultiert, die die volle und effektive gesellschaftliche Partizipation auf gleichberechtigter Basis mit anderen Menschen hindern (Präambel § e). Dieser Position folgend hat sich die Behindertenrechtskonvention einer Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in der Gesellschaft verschrieben, die sie mit der Beseitigung struktureller Barrieren eng verschaltet, so dass behinderte Menschen wie alle anderen am sozio-kulturellen Leben partizipieren und allgemeine Ressourcen in der Gesellschaft nutzen können.
Wenngleich es erfreulich ist, dass Deutschland zusammen mit weit über 100 Mitgliedsstaaten die Behindertenrechtskonvention ratifiziert hat, muss kritisch gesehen werden, dass (wiederum wie zuvor bei anderen internationalen Dokumenten) in der deutschsprachigen Übersetzung fälschlicherweise Inklusion als Integration oder Einbeziehung ausgelegt wurde (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10 806, 2008). Das hat an mehreren Stellen zu inhaltlichen Verzerrungen geführt, die die Intention der Behindertenrechtskonvention verfehlen. Haben wir es im Original (vgl. dazu die Gegenüberstellung in ebd., 7 ff.) unter Inklusion mit einer unmittelbaren gesellschaftlichen Zugehörigkeit behinderter Menschen zu tun (Bielefeldt 2009, 11), so wird mit den Übersetzungen ins Deutsche aus einer „Außenperspektive", aus der Position eines nichtbehinderten Menschen argumentiert. Anders gesagt: Von einer Einbeziehung kann nur der sprechen, der sich am Pol der Macht befindet. Genau das aber soll mit dem Grundanliegen der Inklusion und Partizipation in der Behindertenrechtskonvention vermieden werden, welche zugleich dem Empowerment behinderter Menschen dienen soll (ebd. 2006, 1).
Bedauerlicherweise begegnen wir dieser Fehlauslegung von Inklusion auch in der hiesigen Fachliteratur und Behindertenhilfe (z. B. bei Biewer 2009, 125; Lachwitz & Trenk-Hinterberger 2010; Lob-Hüdepohl 2010, 14), unter anderem im Umfeld der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., die zudem Verwirrung stiftet, wenn sie Werkstätten für behinderte Menschen als „Garant für Teilhabe von Menschen mit einer geistigen und einer schweren Behinderung" (BV Lebenshilfe 2006, 23) bezeichnet. Wer so argumentiert, hat wohl eine Teilhabe am Arbeitsleben auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Blick, um die es jedoch aus der Sicht behinderter Menschen (vgl. Madrid Declaration 2002) und der Behindertenrechtskonvention nicht geht. Insofern wird die Einsicht geschwächt, nunmehr im Sinne der Konvention verstärkt Barrieren abzubauen und Bedingungen zu schaffen, die behinderten Menschen Optionen für eine subjektiv bedeutsame Arbeit und einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Wie bedeutsam diese Aufgabe einzuschätzen ist, lässt sich dem Bericht über die politische Kampagne „alle inklusive" (2009, 41 ff.) unschwer entnehmen. Zudem wird der qualitative Unterschied zwischen der Alltagstheorie einer Integration als Praxis der Eingliederung und der Theorie der Inklusion als unmittelbare gesellschaftliche Zugehörigkeit (dazu Bielefeldt 2009; Boban & Hinz 2009; Schwalb & Theunissen 2009) übergangen, und es wird verkannt, dass Inklusion als gesellschaftliche Zugehörigkeit 1) personale Wertschätzung und Respekt vor der Person und ihrem So-Sein, 2) Interdependenzen (Einbindung in die Erwerbsarbeit und in unterstützende Nahbeziehungen bzw. soziale Netze), 3) Selbstbestimmung (Autonomie) und 4) Teilhabe (vermittelt durch Rechte; materielle, politisch-institutionelle und kulturelle Partizipation) voraussetzt (Theunissen 2012), die im Sinne der Behindertenrechtskonvention unauflöslich zusammenhängen und handlungspraktisch stets zusammen bedacht werden müssen: Ohne Inklusion, personale Wertschätzung, Interdependenzbeziehungen und Selbstbestimmung wird Teilhabe zu einer Leerformel und ohne Teilhabe kann Inklusion nicht mit Leben gefüllt werden (dazu auch Kronauer 2002, 151 ff.).
Als Sondereinrichtungen (segregated facilities) haben Werkstätten für behinderte Menschen keinen inklusiven Charakter im Sinne der Behindertenrechtskonvention und Betroffenen-Perspektive, und daher können sie auch niemals Teilhabe an allgemeinen gesellschaftlichen Bezügen garantieren. Wohl aber können sie als Kompetenzzentren oder Dienstleistungssysteme die Teilhabe behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt (z. B. durch berufliche Bildungsangebote, Beratung, persönliche Zukunftsplanung, Unterstützte Beschäftigung, Job Coaching, Arbeitsassistenz) befördern und unterstützen. Das aber erfordert für nicht wenige Werkstätten ein (neues) Selbstverständnis, das die Interessen eines behinderten Menschen, die Achtung seiner Autonomie, einschließlich der Freiheit und Option, eigene Entscheidungen zu treffen (Artikel 3, § a der Behindertenrechtskonvention), höher veranschlagt, als die liebgewonnen Gepflogenheiten zur Stabilisierung und Perpetuierung des eigenen Systems der Werkstätten für behinderten Menschen (WfbM).
Es wäre jedoch ein Missverständnis anzunehmen, spezielle Rehabilitations- und Unterstützungssysteme seien jetzt angesichts der Behindertenrechtskonvention völlig abzuschaffen. So wird zum Beispiel in Artikel 27 ausdrücklich auf Programme einer beruflichen Rehabilitation (§ k) sowie auf berufliche Beratungsangebote (§ d) verwiesen, um behinderten Menschen den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Des Weiteren geht es der Behindertenrechtskonvention nicht um die dogmatische Verordnung einer Arbeit unter inklusiven gesellschaftlichen Bedingungen, wohl aber - und das ist das Wesentliche - um das Recht jeder behinderten Person, unbehindert am allgemeinen Arbeitsleben teilhaben zu können. Die Entscheidung obliegt dabei stets der betreffenden Person bzw. im Falle eines Menschen mit einer schweren komplexen (geistigen) Behinderung seines gesetzlichen Betreuers, der den Willen und die Bedürfnisse des behinderten Menschen sorgfältig zu erschließen und unter Berücksichtigung potenziellen Wohlbefindens (subjektiver Lebensqualität) zu fokussieren hat. Das kann dazu führen, dass im Einzelfall spezielle Settings (Systeme des zweiten Arbeitsmarkts) bevorzugt werden (dazu Theunissen 2009, 327). Angesichts der Schwierigkeiten, denen Menschen mit einer komplexen Behinderung im Hinblick auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegenüberstehen (fehlende geeignete Arbeitsplätze, Überforderung, hohe Gefahr des Arbeitsplatzverlusts, mangelnde Unterstützung, Vorbehalte anderer Personen, Mobbing), sind solche Entscheidungen nachvollziehbar, bieten ihnen doch insbesondere kleine Werk- oder Tagesstätten (Beispiel Österreich [dazu Theunissen 2009, 327]) oder auch sogenannte Art Center (Beispiel Kalifornien/Los Angeles [dazu Theunissen 2012]) einen weithin sicheren und vor allem anregenden Arbeitsplatz, einen unterstützenden und persönlichkeitsfördernden Ort zu leben. Dieser Aspekt, der freilich nicht dazu verleiten darf, auf eine offensive Behindertenarbeit zu verzichten, um im Sinne der Behindertenrechtskonvention allen Menschen mit Behinderungen durch „bewusstseinsbildende" Maßnahmen und rechtlich kodifizierte Rahmenbedingungen niederschwellige Zugänge für eine unbehinderte Teilhabe am allgemeinen Arbeitsleben zu ermöglichen, wird mitunter in der Inklusionsdebatte ausgeblendet (vgl. Hinz 2006).
Diesbezüglich zeigen die Beiträge in unserem Buch auf, dass wir in Europa von einer unbehinderten Teilhabe von Menschen Lernschwierigkeiten und insbesondere mit komplexer Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt noch weit entfernt sind. Die Möglichkeiten spezieller Settings lässt die Behindertenrechtskonvention jedoch nur unter der Voraussetzung zu, dass das Recht auf eine eigene Entscheidung sowie der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. eine grundsätzliche Barrierefreiheit nicht eingeschränkt wurden.
Inklusion - Schlagwort oder realistische Perspektive?
Es wäre ein Missverständnis anzunehmen, dass nunmehr durch die Priorisierung der Inklusion und Partizipation im Rahmen der Behindertenrechtskonvention das bisherige Ziel der gesellschaftlichen Integration außer Kraft zu setzen, ja überflüssig sei. Solange Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ausgegrenzt werden, bedarf es zunächst einmal ihrer Integration, die es dann in ein „Leben in gesellschaftlicher Inklusion" zu überführen gilt. Auf eine ähnliche Argumentation stoßen wir unter anderem im Rahmen der Deklaration von Madrid. Was aber heißt ein Leben in gesellschaftlicher Inklusion? Neben personaler Wertschätzung und Selbstbestimmung lassen sich im Anschluss an Kronauer (2002, 153) Interdependenzbeziehungen und Partizipation als grundlegende Voraussetzungen und Prüfsteine für Inklusion als unmittelbare gesellschaftliche Zugehörigkeit nennen.
Ein inklusives Leben in der Gesellschaft setzt dabei keinesfalls Unterstützungsleistungen außer Kraft, die es gemeinsam mit dem behinderten Menschen im Rahmen eines Unterstützerkreises (Angehörige, Professionelle, Freunde) zu erschließen gilt, am besten über eine persönliche Zukunfts- oder Lebensstilplanung (dazu Theunissen 2012)1, bei der die betroffene Person die Entscheidungskompetenz hat. Im Unterschied zur traditionellen heil- oder sonderpädagogischen Förderplanung werden Probleme oder Angelegenheiten des behinderten Menschen nicht individualisiert, sondern kontextbezogen betrachtet. Damit lassen sich soziale Ausgrenzungserfahrungen oder -probleme erfassen, zum Beispiel einen Ausschluss aus Interdependenzbeziehungen oder von Teilhabemöglichkeiten (Kronauer 2002, 156 ff.). Dies hat Konsequenzen für die Praxis, indem nicht nur Veränderungen (Anpassungsleistungen) der Person, sondern umfeldbezogene Veränderungen in den Blick genommen werden.
Dem Grundsatz der unmittelbaren Zugehörigkeit liegt ein Verständnis einer Gesellschaft zu Grunde, die jeden Menschen mit Behinderung als vollwertiges und gleichberechtigtes Mitglied anzuerkennen und ihm das Recht auf Selbstbestimmung und aktive Teilhabe zu ermöglichen hat. Inklusion ist folgerichtig nicht auf behinderte Menschen fixiert, sondern zielt als Vision auf eine Bürgergesellschaft für Alle. Diese ebenso von der Behindertenrechtskonvention anvisierte Vorstellung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass allen Mitgliedern einer Gesellschaft wichtige soziale und kulturelle Systeme (öffentliche Einrichtungen, Arbeitsplätze in regulären Betrieben) verfügbar und zugänglich sein müssen. Hierzu bedarf es der Schaffung oder Veränderung von Strukturen, so dass diesem mit der Behindertenrechtskonvention kodifizierten Anspruch entsprochen werden kann. Dadurch soll zugleich Diskriminierung, Ausgrenzung und Benachteiligung vermieden werden.
An dieser Stelle hat die Idee des Sozialraumes ihren Platz (dazu Theunissen 2012), die seit kurzem auch in der Behindertenhilfe diskutiert wird, wo der Begriff ein konkretes Wohnumfeld, ein Wohnviertel, einen Stadtteil oder eine kleine, überschaubare Gemeinde reflektiert, die als Orte fast regelmäßiger (nachbarschaftlicher) Kontakte zwischen Bürger/innen mit oder ohne Behinderung wie auch potenzieller Begegnungen betrachtet werden. Diesbezüglich korrespondiert die Debatte unter anderem mit Ideen und Konzepten des Community Care (Maas 2010), der integrativen Hausgemeinschaften, Wohnverbünde, Nachbarschaftshäuser und Mehrgenerationenwohnanlagen, welche sich allesamt durch ein bürgerzentriertes Denken, Planen und Handeln auszeichnen, indem eine Orientierung an den Interessen der entsprechenden Wohnbevölkerung, eine Orientierung am Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, eine Förderung informeller Unterstützungsressourcen, eine Förderung und Unterstützung multikultureller, generationenübergreifender Zusammenarbeitsformen sowie eine Koordination und Kooperation mit professionellen Dienstleistungssystemen in den Blick genommen wird (Seifert 2011, 78 ff.; Theunissen 2009, 385 ff.).
Solche Konzepte einer Gestaltung von Sozialräumen sind modern, sollten jedoch beachten, dass Solidarität, Gemeinsinn, die Bereitschaft für ein freiwilliges soziales Engagement sowie zivile Verantwortlichkeit in unserer Gesellschaft keineswegs selbstverständlich sind. So wird aus dem Lager der Behindertenhilfe der nichtbehinderten Bevölkerung häufig mangelnde Solidarität und Gleichgültigkeit gegenüber behindertenMenschen nachgesagt. Eine Untersuchung von Seifert (2001, 211) legt den Schluss nahe, dass „in unserer Gesellschaft eine grundsätzliche Bereitschaft zur Integration (und Akzeptanz geistig behinderter Menschen im unmittelbaren Wohnumfeld, G.T.) nicht vorausgesetzt werden kann - schon gar nicht bei ‚störenden‘ Verhaltensweisen". Demzufolge bedarf es einer Sensibilisierung der nichtbehinderten Bevölkerung, Menschen mit Behinderungen als Mitbürger/innen und Nachbarn zu akzeptieren und wertzuschätzen - weshalb die Behindertenrechtskonvention gut daran tut, Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit (Artikel 8) als Leitprinzip für eine Behindertenpolitik und -arbeit herauszustellen.
Für die Behindertenhilfe ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Neujustierung ihrer Arbeit, indem sie statt einem Beharren auf ihre (liebgewonnen) statischen Gebilde und einem weiteren Ausbau ihrer hoch spezialisierten Sondersysteme sich gegenüber dem Gemeinwesen öffnet, die Zusammenarbeit mit dem allgemeinen Dienstleistungsangebot, nichtbehinderte Bürger/innen als selbstverständliche Partner und freiwillige Unterstützer (volunteers) sowie Kooperationen mit anderen bürgerschaftlichen Organisationen aufsuchen muss (Wittig-Koppe 2010, 65). Dieser Schritt ist angesichts der Selbstverzweckung des Systems der Behindertenhilfe nicht einfach, aber zur Förderung einer inklusiven Gesellschaft und inklusiven Kultur unabdingbar.
Nichts desto trotz gibt es gegenüber der Bürgerzentrierung Vorbehalte, die sich auf die Befürchtung einer Entprofessionalisierung und Entwertung der helfenden Berufe sowie auf Folgewirkungen wie Qualitätsverlust, Abbau von Standards und Stellen beziehen. Dem kann entgegen gehalten werden, dass fachliche Kenntnisse und ein praktisches Know-how (in Bezug auf gezielte Förderung und Unterstützung behinderter Menschen) weiterhin gefragt bleiben. Vielmehr haben wir es neben einer Veränderung mit einer Ausweitung des bisherigen Aufgabenspektrums letztlich mit einer neuen Professionalität zu tun, welche zu mehr Lebensqualität für Menschen mit Behinderungen verhelfen und beitragen soll. Das kann freilich nur dann gelingen, wenn die Subjektseite (Stimme des Betroffenen) im Rahmen der bürgerzentrierten Arbeit nicht übergangen wird. Dazu bieten sich methodische Instrumente wie die erwähnte persönliche Zukunfts- oder Lebensstilplanung sowie die Netzwerkanalyse mit Netzwerkkarten an (vgl. Theunissen 2012), die allesamt darauf ausgerichtet sind, nicht nur einen individuellen Unterstützungsbedarf zu eruieren, sondern die eingebundenen Bezugspersonen und Lebenswelten der Personen als wertvolle sozialraumbezogene Ressourcen in dem Blick zu nehmen.
Entscheidend für eine „volle und effektive Partizipation und Inklusion im gesellschaftlichen Raum" (Behindertenrechtskonvention) ist dabei die Finanzierung eines Gesamtpaketes, das „personunspezifische Leistungen" im Gemeinwesen zu berücksichtigen hat. Gerade hier besteht jedoch die Gefahr, dass das Paradigma der Inklusion missbraucht wird, indem nicht in den Aufbau sozialen Kapitals im Gemeinwesen investiert wird, sondern nur eng gestrickte, personenzentrierte, abrechenbare Hilfeleistungen finanziert werden. Eine solche Form der Finanzierung korrespondiert mit der gegenwärtigen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik des „Förderns und Forderns", die auf der Individualisierung der Ursachen von Arbeitslosigkeit, Armut und Exklusion sowie einer individuellen Verantwortungszuschreibung basiert. Eine Politik der Inklusion müsste hingegen ihr Augenmerk auf Veränderung exkludierender Arbeits- und Lebensbedingungen richten, um Voraussetzungen für eine „inklusive Gesellschaft" zu schaffen. Interessant ist die Frage, inwieweit einer solchen Politik in Europa Rechnung getragen wird. Betrachten wir hierzu drei zentrale Themen.
© 2012 W. Kohlhammer, Stuttgart
Weltweit galten viele Jahrzehnte Menschen mit komplexen Behinderungen und Lernschwierigkeiten (geistiger Behinderung) als krank, versorgungs- und behandlungsbedürftig. Eine Folge dieser Auffassung war es, spezielle Einrichtungen wie Anstalten, Heime, Sonderschulen oder Werkstätten für behinderte Menschen zu schaffen, um ihnen die erforderliche Hilfe zu geben. Dieses Konzept der Institutionalisierung ging mit sozialer Segregation, Verdinglichung, Fremdbestimmung, Diskriminierung und Benachteiligung einher - wurde doch vielen behinderten Menschen der Zugang zu allgemeinen Ressourcen in der Gesellschaft (z. B. allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen; allgemeiner Arbeitsmarkt) verwehrt.
Kritische Auseinandersetzungen mit dieser Situation führten daraufhin vor etwa 40 Jahren zu einer Umorientierung: Menschen mit Behinderungen sollten nunmehr durch heil- und sonderpädagogische Förderung an „normale" Lebensbedingungen herangeführt und in die Gesellschaft eingegliedert werden. Zwar konnte dadurch ihre Lage verbessert werden, jedoch wurden die neuen Leitprinzipien der Normalisierung und gesellschaftlichen Integration bis auf wenige (vor allem nordeuropäische und -amerikanische) Länder inkonsequent in den Blick genommen, so dass Menschen mit schweren komplexen Behinderungen und hohem Unterstützungsbedarf kaum davon profitierten. Zudem wurden Interessen und Rechte behinderter Menschen in Bezug auf eine selbstbestimmte Lebensführung, auf Wahl-, Entscheidungs- und Mitsprachemöglichkeiten sowie auf Partizipation am gesellschaftlichen Leben selten beachtet.
Daher blieb der Ruf nach weiteren Reformen nicht aus. So wurden zunächst noch auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft, später dann durch die Europäische Union mehrere Strategiepapiere, Gemeinschaftsinitiativen und Aktionsprogramme auf den Weg gebracht (z. B. HELIOS-Programme; SOKRATES; LEONARDO DAVINCI; Charta von Luxemburg; Europäische Sozialagenda; HORIZON; EQUAL), um Diskriminierung und Benachteiligung behinderter Menschen im europäischen Raum abzubauen und ihre Chancengleichheit und Gleichberechtigung als Bürger Europas zu fördern (Bürli 2010; Höfert 2006; Watkins 2009, 12 f.). Bemerkenswert ist, dass im Rahmen dieser Programme und Initiativen Behinderung nicht mehr als eine Krankheitskategorie, sondern in erster Linie als ein gesellschaftliches Problem betrachtet wurde. Daher war eine Abkehr vom medizinischen Rehabilitationsmodell und Hinwendung zu einer lebensweltbezogenen Behindertenarbeit zu verzeichnen, die die gesellschaftliche Integration behinderter Menschen fokussierte. Dabei fand die „Stimme der Betroffenen" ein immer größer werdendes Gewicht, wenngleich sich zunächst süd- und mitteleuropäische Staaten gegenüber den skandinavischen und angelsächsischen Ländern noch schwer taten, Menschen mit Behinderungen als Gesprächs- und Kooperationspartner anzuerkennen und wertzuschätzen.
Eine herausragende Stellung zur Beförderung der skizzierten und weiteren Entwicklung hatte im Jahre 2002 ein europäischer Behindertenkongress in Madrid, auf dem von über 600 Teilnehmern und Teilnehmerinnen die sogenannte Deklaration von Madrid als wichtiger Impuls für eine gesellschaftliche Inklusion behinderter Menschen verabschiedet wurde. Zudem sollte sie dem Europäischen Jahr von Menschen mit Behinderungen 2003 einen richtungsweisenden Rahmen geben (vgl. Madrid Declaration 2002). Mit einem breiten Forderungskatalog wie vor allem (1) Betrachtung der Behinderung als Menschenrechtsthema, (2) keine Bevormundung, (3) keine Diskriminierung, (4) Chancengleichheit statt Wohltätigkeit, (5) Barrierefreiheit, (6) öffentliche Initiativen zur Einstellungsänderung der nichtbehinderten Bevölkerung gegenüber behinderten Menschen, (7) Unterstützung von Familien behinderter Menschen, (8) gleiche Möglichkeiten und Zugang zu allen gesellschaftlichen Ressourcen, (9) Dienstleistungen, die ein unabhängiges Leben fördern, (10) Integration behinderter Menschen in alle Bereiche des Lebens, (11) eine inklusive Gesellschaft für Alle, (12) Arbeit und Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Schlüssel für soziale Inklusion, (13) spezielle Aufmerksamkeit für behinderte Frauen sowie (14) Mitsprache und Entscheidungskompetenz behinderter Menschen bei Fragen der Behindertenpolitik („Nichts über behinderte Menschen ohne behinderte Menschen") wurden bereits Themen und Prinzipien vorweggenommen, die wenige Jahre später in der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen aufgegriffen wurden. Auch das sollte durch die Deklaration und politische Einflussnahme behinderter Menschen bezweckt werden. Allerdings wurde der Begriff der Inklusion in der deutschsprachigen Version und in den hiesigen Auslegungen der Deklaration (vgl. SINBAD; Hausotter 2004) mit Integration übersetzt. Das gilt übrigens gleichfalls für die sogenannte Salamanca Erklärung der UNESCO (vgl. die Übersetzung der österreichischen UNESCO-Kommission) auf einem Weltkongress in Spanien im Jahre 1994, die nachhaltig auf die bildungspolitischen Entwicklungen in Europa (Charta de Luxemburg 1996) Einfluss genommen hat.
UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen
Der skizzierte Prozess ist durch die von den Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 verabschiedete Konvention über die Rechte behinderter Menschen (nachfolgend: Behindertenrechtskonvention) nachhaltig befördert worden, die inzwischen von allen 27 EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurde und seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich ist.
Unter Hinweis auf die Allgemeine Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen werden in der Behindertenrechtskonvention zunächst in der Präambel und in Artikel 3 allgemeine Prinzipien herausgestellt wie die Achtung vor der Würde und Entscheidungsautonomie des Menschen, die Nichtdiskriminierung, die Achtung vor der Unterschiedlichkeit behinderter Menschen und Akzeptanz von Behinderung als Bestandteil menschlicher Vielfalt, die Chancengleichheit, die Zugänglichkeit, die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten behinderter Kinder und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
Eine prominente Rolle spielt das Leitprinzip der „full and effective participation and inclusion in society", die sich auf alle gesellschaftlichen Lebensbereiche, Erziehungs-, Bildungs- und Dienstleistungssysteme erstreckt, so zum Beispiel auch auf das Feld der „Arbeit und Beschäftigung". Diesbezüglich heißt es in Artikel 27: „States Parties recognize the right of persons with disabilities to work, on an equal basis with others; this includes the right to the opportunity to gain a living by work freely chosen or accepted in a labour market and work environment that is open, inclusive and accessible to persons with disabilities." Dieser Artikel enthält des Weiteren ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Behinderung in allen Fragen und Angelegenheiten in Bezug auf Arbeit und Beruf.
Im Sinne der Behindertenrechtskonvention gelten alle Maßnahmen einer Behindertenpolitik, die die Selbstbestimmung und Partizipation einer behinderten Person ignorieren, zum Beispiel die Verweigerung einer unterstützten Beschäftigung eines jungen Erwachsenen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die Verweigerung eines unterstützten, häuslichen Wohnens in der eigenen Wohnung mit dem Verweis auf freie Plätze in einem Wohnheim oder die unfreiwillige Beschulung eines behinderten Jugendlichen in einer Sonderschule, als menschenrechtswidrig.
Indem die Behindertenrechtskonvention das Recht auf Inklusion mit dem Recht auf persönliche Wahl und eigene Entscheidungen verknüpft, erweist sie sich als richtungsweisend für eine moderne Heilpädagogik und Soziale Arbeit (dazu Theunissen 2009). Zudem überwindet sie die herkömmliche Gepflogenheit, Behinderung zu individualisieren, indem sie davon ausgeht, dass Behinderung aus der Interaktion zwischen Personen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren resultiert, die die volle und effektive gesellschaftliche Partizipation auf gleichberechtigter Basis mit anderen Menschen hindern (Präambel § e). Dieser Position folgend hat sich die Behindertenrechtskonvention einer Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in der Gesellschaft verschrieben, die sie mit der Beseitigung struktureller Barrieren eng verschaltet, so dass behinderte Menschen wie alle anderen am sozio-kulturellen Leben partizipieren und allgemeine Ressourcen in der Gesellschaft nutzen können.
Wenngleich es erfreulich ist, dass Deutschland zusammen mit weit über 100 Mitgliedsstaaten die Behindertenrechtskonvention ratifiziert hat, muss kritisch gesehen werden, dass (wiederum wie zuvor bei anderen internationalen Dokumenten) in der deutschsprachigen Übersetzung fälschlicherweise Inklusion als Integration oder Einbeziehung ausgelegt wurde (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10 806, 2008). Das hat an mehreren Stellen zu inhaltlichen Verzerrungen geführt, die die Intention der Behindertenrechtskonvention verfehlen. Haben wir es im Original (vgl. dazu die Gegenüberstellung in ebd., 7 ff.) unter Inklusion mit einer unmittelbaren gesellschaftlichen Zugehörigkeit behinderter Menschen zu tun (Bielefeldt 2009, 11), so wird mit den Übersetzungen ins Deutsche aus einer „Außenperspektive", aus der Position eines nichtbehinderten Menschen argumentiert. Anders gesagt: Von einer Einbeziehung kann nur der sprechen, der sich am Pol der Macht befindet. Genau das aber soll mit dem Grundanliegen der Inklusion und Partizipation in der Behindertenrechtskonvention vermieden werden, welche zugleich dem Empowerment behinderter Menschen dienen soll (ebd. 2006, 1).
Bedauerlicherweise begegnen wir dieser Fehlauslegung von Inklusion auch in der hiesigen Fachliteratur und Behindertenhilfe (z. B. bei Biewer 2009, 125; Lachwitz & Trenk-Hinterberger 2010; Lob-Hüdepohl 2010, 14), unter anderem im Umfeld der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., die zudem Verwirrung stiftet, wenn sie Werkstätten für behinderte Menschen als „Garant für Teilhabe von Menschen mit einer geistigen und einer schweren Behinderung" (BV Lebenshilfe 2006, 23) bezeichnet. Wer so argumentiert, hat wohl eine Teilhabe am Arbeitsleben auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Blick, um die es jedoch aus der Sicht behinderter Menschen (vgl. Madrid Declaration 2002) und der Behindertenrechtskonvention nicht geht. Insofern wird die Einsicht geschwächt, nunmehr im Sinne der Konvention verstärkt Barrieren abzubauen und Bedingungen zu schaffen, die behinderten Menschen Optionen für eine subjektiv bedeutsame Arbeit und einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Wie bedeutsam diese Aufgabe einzuschätzen ist, lässt sich dem Bericht über die politische Kampagne „alle inklusive" (2009, 41 ff.) unschwer entnehmen. Zudem wird der qualitative Unterschied zwischen der Alltagstheorie einer Integration als Praxis der Eingliederung und der Theorie der Inklusion als unmittelbare gesellschaftliche Zugehörigkeit (dazu Bielefeldt 2009; Boban & Hinz 2009; Schwalb & Theunissen 2009) übergangen, und es wird verkannt, dass Inklusion als gesellschaftliche Zugehörigkeit 1) personale Wertschätzung und Respekt vor der Person und ihrem So-Sein, 2) Interdependenzen (Einbindung in die Erwerbsarbeit und in unterstützende Nahbeziehungen bzw. soziale Netze), 3) Selbstbestimmung (Autonomie) und 4) Teilhabe (vermittelt durch Rechte; materielle, politisch-institutionelle und kulturelle Partizipation) voraussetzt (Theunissen 2012), die im Sinne der Behindertenrechtskonvention unauflöslich zusammenhängen und handlungspraktisch stets zusammen bedacht werden müssen: Ohne Inklusion, personale Wertschätzung, Interdependenzbeziehungen und Selbstbestimmung wird Teilhabe zu einer Leerformel und ohne Teilhabe kann Inklusion nicht mit Leben gefüllt werden (dazu auch Kronauer 2002, 151 ff.).
Als Sondereinrichtungen (segregated facilities) haben Werkstätten für behinderte Menschen keinen inklusiven Charakter im Sinne der Behindertenrechtskonvention und Betroffenen-Perspektive, und daher können sie auch niemals Teilhabe an allgemeinen gesellschaftlichen Bezügen garantieren. Wohl aber können sie als Kompetenzzentren oder Dienstleistungssysteme die Teilhabe behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt (z. B. durch berufliche Bildungsangebote, Beratung, persönliche Zukunftsplanung, Unterstützte Beschäftigung, Job Coaching, Arbeitsassistenz) befördern und unterstützen. Das aber erfordert für nicht wenige Werkstätten ein (neues) Selbstverständnis, das die Interessen eines behinderten Menschen, die Achtung seiner Autonomie, einschließlich der Freiheit und Option, eigene Entscheidungen zu treffen (Artikel 3, § a der Behindertenrechtskonvention), höher veranschlagt, als die liebgewonnen Gepflogenheiten zur Stabilisierung und Perpetuierung des eigenen Systems der Werkstätten für behinderten Menschen (WfbM).
Es wäre jedoch ein Missverständnis anzunehmen, spezielle Rehabilitations- und Unterstützungssysteme seien jetzt angesichts der Behindertenrechtskonvention völlig abzuschaffen. So wird zum Beispiel in Artikel 27 ausdrücklich auf Programme einer beruflichen Rehabilitation (§ k) sowie auf berufliche Beratungsangebote (§ d) verwiesen, um behinderten Menschen den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Des Weiteren geht es der Behindertenrechtskonvention nicht um die dogmatische Verordnung einer Arbeit unter inklusiven gesellschaftlichen Bedingungen, wohl aber - und das ist das Wesentliche - um das Recht jeder behinderten Person, unbehindert am allgemeinen Arbeitsleben teilhaben zu können. Die Entscheidung obliegt dabei stets der betreffenden Person bzw. im Falle eines Menschen mit einer schweren komplexen (geistigen) Behinderung seines gesetzlichen Betreuers, der den Willen und die Bedürfnisse des behinderten Menschen sorgfältig zu erschließen und unter Berücksichtigung potenziellen Wohlbefindens (subjektiver Lebensqualität) zu fokussieren hat. Das kann dazu führen, dass im Einzelfall spezielle Settings (Systeme des zweiten Arbeitsmarkts) bevorzugt werden (dazu Theunissen 2009, 327). Angesichts der Schwierigkeiten, denen Menschen mit einer komplexen Behinderung im Hinblick auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegenüberstehen (fehlende geeignete Arbeitsplätze, Überforderung, hohe Gefahr des Arbeitsplatzverlusts, mangelnde Unterstützung, Vorbehalte anderer Personen, Mobbing), sind solche Entscheidungen nachvollziehbar, bieten ihnen doch insbesondere kleine Werk- oder Tagesstätten (Beispiel Österreich [dazu Theunissen 2009, 327]) oder auch sogenannte Art Center (Beispiel Kalifornien/Los Angeles [dazu Theunissen 2012]) einen weithin sicheren und vor allem anregenden Arbeitsplatz, einen unterstützenden und persönlichkeitsfördernden Ort zu leben. Dieser Aspekt, der freilich nicht dazu verleiten darf, auf eine offensive Behindertenarbeit zu verzichten, um im Sinne der Behindertenrechtskonvention allen Menschen mit Behinderungen durch „bewusstseinsbildende" Maßnahmen und rechtlich kodifizierte Rahmenbedingungen niederschwellige Zugänge für eine unbehinderte Teilhabe am allgemeinen Arbeitsleben zu ermöglichen, wird mitunter in der Inklusionsdebatte ausgeblendet (vgl. Hinz 2006).
Diesbezüglich zeigen die Beiträge in unserem Buch auf, dass wir in Europa von einer unbehinderten Teilhabe von Menschen Lernschwierigkeiten und insbesondere mit komplexer Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt noch weit entfernt sind. Die Möglichkeiten spezieller Settings lässt die Behindertenrechtskonvention jedoch nur unter der Voraussetzung zu, dass das Recht auf eine eigene Entscheidung sowie der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. eine grundsätzliche Barrierefreiheit nicht eingeschränkt wurden.
Inklusion - Schlagwort oder realistische Perspektive?
Es wäre ein Missverständnis anzunehmen, dass nunmehr durch die Priorisierung der Inklusion und Partizipation im Rahmen der Behindertenrechtskonvention das bisherige Ziel der gesellschaftlichen Integration außer Kraft zu setzen, ja überflüssig sei. Solange Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ausgegrenzt werden, bedarf es zunächst einmal ihrer Integration, die es dann in ein „Leben in gesellschaftlicher Inklusion" zu überführen gilt. Auf eine ähnliche Argumentation stoßen wir unter anderem im Rahmen der Deklaration von Madrid. Was aber heißt ein Leben in gesellschaftlicher Inklusion? Neben personaler Wertschätzung und Selbstbestimmung lassen sich im Anschluss an Kronauer (2002, 153) Interdependenzbeziehungen und Partizipation als grundlegende Voraussetzungen und Prüfsteine für Inklusion als unmittelbare gesellschaftliche Zugehörigkeit nennen.
Ein inklusives Leben in der Gesellschaft setzt dabei keinesfalls Unterstützungsleistungen außer Kraft, die es gemeinsam mit dem behinderten Menschen im Rahmen eines Unterstützerkreises (Angehörige, Professionelle, Freunde) zu erschließen gilt, am besten über eine persönliche Zukunfts- oder Lebensstilplanung (dazu Theunissen 2012)1, bei der die betroffene Person die Entscheidungskompetenz hat. Im Unterschied zur traditionellen heil- oder sonderpädagogischen Förderplanung werden Probleme oder Angelegenheiten des behinderten Menschen nicht individualisiert, sondern kontextbezogen betrachtet. Damit lassen sich soziale Ausgrenzungserfahrungen oder -probleme erfassen, zum Beispiel einen Ausschluss aus Interdependenzbeziehungen oder von Teilhabemöglichkeiten (Kronauer 2002, 156 ff.). Dies hat Konsequenzen für die Praxis, indem nicht nur Veränderungen (Anpassungsleistungen) der Person, sondern umfeldbezogene Veränderungen in den Blick genommen werden.
Dem Grundsatz der unmittelbaren Zugehörigkeit liegt ein Verständnis einer Gesellschaft zu Grunde, die jeden Menschen mit Behinderung als vollwertiges und gleichberechtigtes Mitglied anzuerkennen und ihm das Recht auf Selbstbestimmung und aktive Teilhabe zu ermöglichen hat. Inklusion ist folgerichtig nicht auf behinderte Menschen fixiert, sondern zielt als Vision auf eine Bürgergesellschaft für Alle. Diese ebenso von der Behindertenrechtskonvention anvisierte Vorstellung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass allen Mitgliedern einer Gesellschaft wichtige soziale und kulturelle Systeme (öffentliche Einrichtungen, Arbeitsplätze in regulären Betrieben) verfügbar und zugänglich sein müssen. Hierzu bedarf es der Schaffung oder Veränderung von Strukturen, so dass diesem mit der Behindertenrechtskonvention kodifizierten Anspruch entsprochen werden kann. Dadurch soll zugleich Diskriminierung, Ausgrenzung und Benachteiligung vermieden werden.
An dieser Stelle hat die Idee des Sozialraumes ihren Platz (dazu Theunissen 2012), die seit kurzem auch in der Behindertenhilfe diskutiert wird, wo der Begriff ein konkretes Wohnumfeld, ein Wohnviertel, einen Stadtteil oder eine kleine, überschaubare Gemeinde reflektiert, die als Orte fast regelmäßiger (nachbarschaftlicher) Kontakte zwischen Bürger/innen mit oder ohne Behinderung wie auch potenzieller Begegnungen betrachtet werden. Diesbezüglich korrespondiert die Debatte unter anderem mit Ideen und Konzepten des Community Care (Maas 2010), der integrativen Hausgemeinschaften, Wohnverbünde, Nachbarschaftshäuser und Mehrgenerationenwohnanlagen, welche sich allesamt durch ein bürgerzentriertes Denken, Planen und Handeln auszeichnen, indem eine Orientierung an den Interessen der entsprechenden Wohnbevölkerung, eine Orientierung am Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, eine Förderung informeller Unterstützungsressourcen, eine Förderung und Unterstützung multikultureller, generationenübergreifender Zusammenarbeitsformen sowie eine Koordination und Kooperation mit professionellen Dienstleistungssystemen in den Blick genommen wird (Seifert 2011, 78 ff.; Theunissen 2009, 385 ff.).
Solche Konzepte einer Gestaltung von Sozialräumen sind modern, sollten jedoch beachten, dass Solidarität, Gemeinsinn, die Bereitschaft für ein freiwilliges soziales Engagement sowie zivile Verantwortlichkeit in unserer Gesellschaft keineswegs selbstverständlich sind. So wird aus dem Lager der Behindertenhilfe der nichtbehinderten Bevölkerung häufig mangelnde Solidarität und Gleichgültigkeit gegenüber behindertenMenschen nachgesagt. Eine Untersuchung von Seifert (2001, 211) legt den Schluss nahe, dass „in unserer Gesellschaft eine grundsätzliche Bereitschaft zur Integration (und Akzeptanz geistig behinderter Menschen im unmittelbaren Wohnumfeld, G.T.) nicht vorausgesetzt werden kann - schon gar nicht bei ‚störenden‘ Verhaltensweisen". Demzufolge bedarf es einer Sensibilisierung der nichtbehinderten Bevölkerung, Menschen mit Behinderungen als Mitbürger/innen und Nachbarn zu akzeptieren und wertzuschätzen - weshalb die Behindertenrechtskonvention gut daran tut, Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit (Artikel 8) als Leitprinzip für eine Behindertenpolitik und -arbeit herauszustellen.
Für die Behindertenhilfe ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Neujustierung ihrer Arbeit, indem sie statt einem Beharren auf ihre (liebgewonnen) statischen Gebilde und einem weiteren Ausbau ihrer hoch spezialisierten Sondersysteme sich gegenüber dem Gemeinwesen öffnet, die Zusammenarbeit mit dem allgemeinen Dienstleistungsangebot, nichtbehinderte Bürger/innen als selbstverständliche Partner und freiwillige Unterstützer (volunteers) sowie Kooperationen mit anderen bürgerschaftlichen Organisationen aufsuchen muss (Wittig-Koppe 2010, 65). Dieser Schritt ist angesichts der Selbstverzweckung des Systems der Behindertenhilfe nicht einfach, aber zur Förderung einer inklusiven Gesellschaft und inklusiven Kultur unabdingbar.
Nichts desto trotz gibt es gegenüber der Bürgerzentrierung Vorbehalte, die sich auf die Befürchtung einer Entprofessionalisierung und Entwertung der helfenden Berufe sowie auf Folgewirkungen wie Qualitätsverlust, Abbau von Standards und Stellen beziehen. Dem kann entgegen gehalten werden, dass fachliche Kenntnisse und ein praktisches Know-how (in Bezug auf gezielte Förderung und Unterstützung behinderter Menschen) weiterhin gefragt bleiben. Vielmehr haben wir es neben einer Veränderung mit einer Ausweitung des bisherigen Aufgabenspektrums letztlich mit einer neuen Professionalität zu tun, welche zu mehr Lebensqualität für Menschen mit Behinderungen verhelfen und beitragen soll. Das kann freilich nur dann gelingen, wenn die Subjektseite (Stimme des Betroffenen) im Rahmen der bürgerzentrierten Arbeit nicht übergangen wird. Dazu bieten sich methodische Instrumente wie die erwähnte persönliche Zukunfts- oder Lebensstilplanung sowie die Netzwerkanalyse mit Netzwerkkarten an (vgl. Theunissen 2012), die allesamt darauf ausgerichtet sind, nicht nur einen individuellen Unterstützungsbedarf zu eruieren, sondern die eingebundenen Bezugspersonen und Lebenswelten der Personen als wertvolle sozialraumbezogene Ressourcen in dem Blick zu nehmen.
Entscheidend für eine „volle und effektive Partizipation und Inklusion im gesellschaftlichen Raum" (Behindertenrechtskonvention) ist dabei die Finanzierung eines Gesamtpaketes, das „personunspezifische Leistungen" im Gemeinwesen zu berücksichtigen hat. Gerade hier besteht jedoch die Gefahr, dass das Paradigma der Inklusion missbraucht wird, indem nicht in den Aufbau sozialen Kapitals im Gemeinwesen investiert wird, sondern nur eng gestrickte, personenzentrierte, abrechenbare Hilfeleistungen finanziert werden. Eine solche Form der Finanzierung korrespondiert mit der gegenwärtigen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik des „Förderns und Forderns", die auf der Individualisierung der Ursachen von Arbeitslosigkeit, Armut und Exklusion sowie einer individuellen Verantwortungszuschreibung basiert. Eine Politik der Inklusion müsste hingegen ihr Augenmerk auf Veränderung exkludierender Arbeits- und Lebensbedingungen richten, um Voraussetzungen für eine „inklusive Gesellschaft" zu schaffen. Interessant ist die Frage, inwieweit einer solchen Politik in Europa Rechnung getragen wird. Betrachten wir hierzu drei zentrale Themen.
© 2012 W. Kohlhammer, Stuttgart
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Bibliographische Angaben
- 2013, 186 Seiten, 3 Abbildungen, Maße: 15,6 x 23,3 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Herausgegeben von Schwalb, Helmut; Theunissen, Georg
- Herausgegeben: Georg Theunissen, Helmut Schwalb
- Verlag: Kohlhammer
- ISBN-10: 3170218093
- ISBN-13: 9783170218093
- Erscheinungsdatum: 22.11.2012
Rezension zu „Unbehindert arbeiten, unbehindert leben “
"Insgesamt verfolgen die Autoren ihre Fragestellung sehr konsequent und auch kritisch. Anhand der ausgewählten praktischen Beispiele ist ein sehr lesenswertes und klar verständliches Buch entstanden, das den interessierten Leser über den Tellerrand der deutschen Inklusionsdiskussion blicken lässt. So vermittelt es einen guten Überblick bzgl. der bisherigen Umsetzung der Inklusion im europäischen Raum und zum bestehenden Handlungsbedarf und ist insbesondere für Einrichtungen geeignet, die behinderten Menschen die Teilhabe am Erwerbsleben ermöglichen wollen. Das alles zusammen ergibt ein sehr praxisorientiertes Fachbuch, interessant für die große Gruppe der Angehörigen entsprechender Fachberufe." (N. Grossauer, Et Reha 52/2013, 7)
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