Die deliktische Haftung für Sportverletzungen im Wettkampfsport (PDF)
ugleich ein Beitrag zur Dogmatik der Verkehrspflichten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB -
Das Massenphänomen "Sport" ist in besonderem Maße durch das Spannungsverhältnis zwischen der Verrechtlichung sportlicher Betätigung und der Autonomie des Sports geprägt. Schwerpunkt dieser Arbeit ist die juristische Analyse der hinter der...
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Produktinformationen zu „Die deliktische Haftung für Sportverletzungen im Wettkampfsport (PDF)“
Das Massenphänomen "Sport" ist in besonderem Maße durch das Spannungsverhältnis zwischen der Verrechtlichung sportlicher Betätigung und der Autonomie des Sports geprägt. Schwerpunkt dieser Arbeit ist die juristische Analyse der hinter der haftungsrechtlichen Beurteilung von Sportverletzungen im Wettkampfsport stehenden Dogmatik. Haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die rechtliche Behandlung von Sportverletzungen ist § 823 Abs. 1 BGB. Die Autorin prüft die von Rechtsprechung und Literatur herangezogenen dogmatischen Begründungswege zur Haftungsfreistellung bei sportregelkonformem Verhalten und entwickelt auf dieser Basis einen eigenen dogmatischen Lösungsweg. Besondere Bedeutung wird der Verkehrspflichtenkonzeption sowie dem Verhältnis der Sportregeln und deren Bedeutung im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB beigemessen. Es werden die entscheidenden Kriterien für die Bestimmung der Verhaltenspflichten im Sport herausgearbeitet, so dass bei auftretenden Haftungsfragen sowohl die Interessen der Rechtsordnung als auch diejenigen der Sportler in ausreichendem Maße berücksichtigt werden können. Es wird aufgezeigt, wo die Grenze zwischen haftungsrechtlich zu privilegierenden und nicht mehr zu tolerierenden Verhaltensweisen im Sport zu ziehen ist. Konkretisierend erfolgt zum Abschluss eine Auseinandersetzung mit haftungsrechtlichen Einzelfragen im Fußball.
Lese-Probe zu „Die deliktische Haftung für Sportverletzungen im Wettkampfsport (PDF)“
II. Rechtfertigung für mildere Beurteilung bei Sportverletzungen (S. 123-124)Generell ist zu konstatieren, dass im Rahmen sportlicher Betätigungen andere Maßstäbe an die deliktische Verantwortlichkeit gestellt werden sollten als im alltäglichen Leben416. Denn in diesem Bereich entstehen dadurch, dass von der Normalität abweichende Handlungsweisen die Sportwelt prägen, im Verhältnis zu den im Alltag vorherrschenden Lebensverhältnissen ungleich höhere Risiken. Die Ausübung einer Sportart ist nun einmal zweifelsohne mit gewissen Risiken verbunden, die sich nicht gänzlich vermeiden lassen.
Während im täglichen Leben jegliche „Angriffe“ auf die körperliche Integrität der Tabuzone zugeordnet werden, sind vor allem bei Wettkampfsportarten körperliche Nähe und Auseinandersetzung nahezu unvermeidbar und darüber hinaus intendiert. Dies macht eine andere rechtliche Bewertung erforderlich, wenn man die Bedeutung und die Werte des Sports für die Gesellschaft wahren und einer Sportart nicht ihren Reiz und ihre Attraktivität nehmen möchte. Geht man in Anbetracht der in vielen anderen Bereichen zu verzeichnenden Normendichte von einem bewussten Verzicht des Gesetzgebers auf eine normative Regelung des Sportbereichs aus, so lässt dies darauf schließen, dass der Staat kein besonderes zivilrechtliches Interesse an diesem Gebiet hat.
Vielmehr scheint er darauf zu vertrauen, dass der Sport seine Angelegenheiten primär selbst regeln kann. Dies schließt im Grundsatz eine von den sonstigen rechtlichen Maßstäben des Deliktsrechts mildere rechtliche Bewertung nicht aus. Schiffer spricht hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung davon, dass die Grenzen, bis zu denen noch von einer „tatbestandslosen Bagatelle“ gesprochen werden kann, hinausgeschoben werden könnten.
Mit Blick auf das
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betroffene Rechtsgut führt Schiffer zudem einen weiteren Gesichtspunkt auf, der die milderen Maßstäbe rechtfertige. So begründet er die „Verschiebung der Harmlosigkeitsgrenze“ bei Sportverletzungen durch die unterschiedliche Motivation und Angriffsrichtung. Sport . werde im Unterschied zum Beruf und Straßenverkehr freiwillig und ohne einen ökonomischen Zwang betrieben. Dies führe zu einer differenzierenden Bewertung des Rechtsguts, die sogar nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sei.
Es erscheint indes zweifelhaft, ob man dieser Argumentation in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports heutzutage uneingeschränkt folgen kann. Denn zumindest im Profisport wird der Sport nicht mehr nur noch freiwillig betrieben. Vielmehr bestehen vertragliche Verpflichtungen der Sportler, die diese weitgehend einschränken. Ein Unterschied zum „normalen“ Beruf besteht insofern nicht. Dennoch ist aber im Grundsatz richtig, dass man sich der sportlichen Betätigung im Unterschied zu anderen Bereichen des Lebens aus Freude an der Bewegung und der gesundheitsfördernden Wirkung freiwillig hingibt.
Der Umstand der freiwilligen Teilnahme an sportlichen Aktivitäten ist bei der Beurteilung haftungsrechtlicher Fragen vom Grundsatz her zu beachten. Insofern kann man Körperverletzungen im Sport von anderen Körperverletzungen unterscheiden. Denn wer sich zum Zwecke der Ausübung einer Sportart, und sei es auch nur aus Anlass des eigenen Vergnügens, als Teilnehmer potentiellen Gefahren aussetzt, ist von vornherein weniger schutzwürdig419 . Dies kann als allgemeine Grundwertung bezeichnet werden, die bei der Lösung der Problematik nicht vergessen werden darf. Dies bedeutet freilich nicht grenzenloses Ausgesetztsein von Gefahren.
Es erscheint indes zweifelhaft, ob man dieser Argumentation in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports heutzutage uneingeschränkt folgen kann. Denn zumindest im Profisport wird der Sport nicht mehr nur noch freiwillig betrieben. Vielmehr bestehen vertragliche Verpflichtungen der Sportler, die diese weitgehend einschränken. Ein Unterschied zum „normalen“ Beruf besteht insofern nicht. Dennoch ist aber im Grundsatz richtig, dass man sich der sportlichen Betätigung im Unterschied zu anderen Bereichen des Lebens aus Freude an der Bewegung und der gesundheitsfördernden Wirkung freiwillig hingibt.
Der Umstand der freiwilligen Teilnahme an sportlichen Aktivitäten ist bei der Beurteilung haftungsrechtlicher Fragen vom Grundsatz her zu beachten. Insofern kann man Körperverletzungen im Sport von anderen Körperverletzungen unterscheiden. Denn wer sich zum Zwecke der Ausübung einer Sportart, und sei es auch nur aus Anlass des eigenen Vergnügens, als Teilnehmer potentiellen Gefahren aussetzt, ist von vornherein weniger schutzwürdig419 . Dies kann als allgemeine Grundwertung bezeichnet werden, die bei der Lösung der Problematik nicht vergessen werden darf. Dies bedeutet freilich nicht grenzenloses Ausgesetztsein von Gefahren.
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Bibliographische Angaben
- Autor: Astrid Götz
- 2009, 1. Auflage, 367 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Dirk Looschelders, Lothar Michael
- Verlag: Verlag Versicherungswirtschaft
- ISBN-10: 3862981118
- ISBN-13: 9783862981113
- Erscheinungsdatum: 01.01.2009
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