Vermieter-Jahrbuch, m. CD-ROM
Mit praktischem Kalender. In Zus.-Arb. m. Haus + Grund, München
Dieses Buch bietet Ihnen zahlreiche Tipps und Tricks rund um die Immobilienvermietung und -verwaltung sowie ein übersichtliches Kalendarium, in dem Sie bequem Ihre Termine eintragen können. In Zusammenarbeit mit Haus + Grund,...
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Vermieter-Jahrbuch, m. CD-ROM “
Dieses Buch bietet Ihnen zahlreiche Tipps und Tricks rund um die Immobilienvermietung und -verwaltung sowie ein übersichtliches Kalendarium, in dem Sie bequem Ihre Termine eintragen können. In Zusammenarbeit mit Haus + Grund, München.Systemvoraussetzungen:
- Ab Pentium III Prozessor oder Kompatible ab 500 MHz
- Microsoft Windows 2000 SP4, XP SP2, 2003
- 256 MB Hauptspeicher
- Grafikauflösung mind. 1024 x 768, 16 Bit Farbtiefe
- 150 MB Festplattenspeicher
- CD-ROM Laufwerk
- Ab Pentium III Prozessor oder Kompatible ab 500 MHz
- Microsoft Windows 2000 SP4, XP SP2, 2003
- 256 MB Hauptspeicher
- Grafikauflösung mind. 1024 x 768, 16 Bit Farbtiefe
- 150 MB Festplattenspeicher
- CD-ROM Laufwerk
Weitere Produktinformationen zu „Vermieter-Jahrbuch, m. CD-ROM “
Dieses Buch bietet Ihnen zahlreiche Tipps und Tricks rund um die Immobilienvermietung und -verwaltung sowie ein übersichtliches Kalendarium, in dem Sie bequem Ihre Termine eintragen können. In Zusammenarbeit mit Haus + Grund, München. INHALTE- Alles für Eigentümer und Vermieter: vom Mietvertrag über die Abrechnung der Betriebskosten bis zum Kündigungsschreiben - alles auf dem aktuellen Stand.
- Der praktische Kalender: Hier tragen Sie bequem Ihre Termine ein und finden alle wichtigen Fristen und Steuertermine rund ums Jahr.
- Rechtssichere Informationen: aktuelle BGH-Urteile, alles Wichtige zur Volkszählung für Vermieter und die neue Regelung zum Mietvertrag bei Ehescheidung.
AUF DER CD-ROM
- Rechtssichere Musterverträge und -briefe
- Gesetze
- Formulare
Bibliographische Angaben
- Autor: Birgit Noack
- 2010, 366 Seiten, Maße: 14,9 x 20,9 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Haufe-Lexware
- EAN: 9783448101966
Lese-Probe zu „Vermieter-Jahrbuch, m. CD-ROM “
WINTER: WER RÄUMT UND STREUT?Für die Räum- und Streupflicht auf öffentlichem Grund sind grundsätzlich die Gemeinden und Städte zuständig. In der Regel wird diese Verpflichtung durch eine Satzung oder Verordnung gemäß den Ländergesetzen den Anliegern übertragen.
Danach sind grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen oder über diese erschlossen werden, zum Räumen und Streuen verpflichtet.
Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der Nießbraucher verpflichtet.
WANN MUSS GERÄUMT WERDEN?
Grundstückseigentümer sind danach üblicherweise verpflichtet, die auf ihr Grundstück entfallenen Sicherungsflächen bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen (auch Samstag) spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Gehbahnen in ausreichender Breite, d. h. dass 2 Personen aneinander vorbeigehen können, von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr bzw. 21.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
WANN MUSS NICHT GERÄUMT WERDEN?
Eine vorübergehende Befreiung von Räum- und Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung, wenn und so lange Räumen und Streuen sinnlos wäre, z. B. bei sehr starkem Schneefall. In diesem Fall setzt die Räum- und Streupflicht nach Abklingen der starken Niederschläge wieder ein, allerdings erst nach einer angemessenen Wartezeit, in der der Verkehrssicherungspflichtige prüfen kann, ob der Schneefall nur vorübergehend unterbrochen oder tatsächlich beendet ist. Ferner besteht eine angemessene Frist zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht. Diese richtet sich nach den räumlichen Verhältnissen und der Stärke des Schneefalls. Vom
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Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht in jedem Fall erwartet werden, das er den Gehweg bereits eine halbe Stunde nach Beendigung des Schneetreibens geräumt hat (OLG Naumburg v. 6.10.1999, 12 U 144/99, MDR 2000, 520). Dagegen besteht bei anhaltender überfrierender Nässe, z. B. bei gefrierendem Sprühregen nach Auffassung des KG Berlin die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat (KG Berlin v. 30.4.2004, 14 U 159/02, GE 2004, 962).
VORBEUGENDE SICHERUNGSPFLICHT Ferner können vorbeugende Sicherungspflichten bestehen, wenn das Auftreten von Glätte in den folgenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, mit hinreichender Sicherheit absehbar ist. Erforderlich für das Bestehen einer solchen vorbeugenden Sicherungspflicht sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht; allgemeine Angaben in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen hierfür alleine nicht aus (OLG Brandenburg v. 18.1.2007, 5 U 86/06, WuM 2007, 137).
ÜBERTRAGUNG DER VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT AUF MIETER IST ZULÄSSIG Der Hauseigentümer kann seine Räum- und Streupflichten auf den bzw. die Mieter des Anwesens übertragen. Erforderlich ist eine klare und eindeutige Vereinbarung, z. B. im Mietvertrag. Ist die Übertragung lediglich in einer vorformulierten Hausordnung enthalten, ist dies wirksam, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wird dagegen im Mietvertrag nur auf die Hausordnung verwiesen bzw. ist sie dem Vertrag nur als loser Anhang beigefügt oder lediglich auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt, ohne dass sie unterschrieben wurde, handelt es sich um eine sog. überraschende Klausel i. S. v. § 305 c Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass die Räum- und Streupflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden ist.
KONTROLLPFLICHT DES VERMIETERS BLEIBT!
Auch bei wirksamer Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter verbleiben dem Eigentümer Kontroll- und Überwachungspflichten. An diese Verpflichtung wird von der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt. Danach darf sich der Eigentümer nicht mit einer formellen Übertragung der Verpflichtung auf den Mieter begnügen, sondern muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Mieter seine Verpflichtungen auch ordnungsgemäß erfüllt. Im Streitfalle obliegt es dem Vermieter, darzulegen und zu beweisen, wie er die Übertragung der Räum- und Streupflicht geregelt und die Erfüllung der Pflicht durch den Mieter überwacht hat (OLG Köln v. 17.11.1995, 19 U 37/95, WuM 1996, 226).
Übernimmt ein Mieter den Winterdienst ohne konkrete Absprache mit dem Vermieter und kommt es jahrelang zu keinen Schäden, so ist der Vermieter einem sodann infolge eines Sturzes auf einer vereisten Fläche Geschädigten nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich (LG Hildesheim v. 5.6.2007, 3 O 375/06, MDR 2007, 1194).
Eine Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht kann für den Grundstückseigentümer teuer werden. In zahlreichen Urteilen hat die Rechtsprechung geschädigten Personen Ansprüche auf Schadenersatz u. a. auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten zuerkannt. Dabei ist in jedem Einzelfall aber auch zu prüfen, ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, z. B. weil er mit einem für die Witterungsverhältnisse ungeeigneten Schuhwerk unterwegs war. In diesem Fall werden Ansprüche des Geschädigten entsprechend seinem Mitverschulden gekürzt.
EXPERTENTIPP: HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Zu empfehlen ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die solche zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche abdeckt und auch eventuell Prozesskosten übernimmt. Bußgelder nach der Straßenreinigungs- und Straßensicherungsverordnung bzw. Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn aufgrund der Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht eine Person zu Schaden kommt, werden von der Versicherung allerdings nicht übernommen.
VORBEUGENDE SICHERUNGSPFLICHT Ferner können vorbeugende Sicherungspflichten bestehen, wenn das Auftreten von Glätte in den folgenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, mit hinreichender Sicherheit absehbar ist. Erforderlich für das Bestehen einer solchen vorbeugenden Sicherungspflicht sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht; allgemeine Angaben in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen hierfür alleine nicht aus (OLG Brandenburg v. 18.1.2007, 5 U 86/06, WuM 2007, 137).
ÜBERTRAGUNG DER VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT AUF MIETER IST ZULÄSSIG Der Hauseigentümer kann seine Räum- und Streupflichten auf den bzw. die Mieter des Anwesens übertragen. Erforderlich ist eine klare und eindeutige Vereinbarung, z. B. im Mietvertrag. Ist die Übertragung lediglich in einer vorformulierten Hausordnung enthalten, ist dies wirksam, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wird dagegen im Mietvertrag nur auf die Hausordnung verwiesen bzw. ist sie dem Vertrag nur als loser Anhang beigefügt oder lediglich auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt, ohne dass sie unterschrieben wurde, handelt es sich um eine sog. überraschende Klausel i. S. v. § 305 c Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass die Räum- und Streupflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden ist.
KONTROLLPFLICHT DES VERMIETERS BLEIBT!
Auch bei wirksamer Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter verbleiben dem Eigentümer Kontroll- und Überwachungspflichten. An diese Verpflichtung wird von der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt. Danach darf sich der Eigentümer nicht mit einer formellen Übertragung der Verpflichtung auf den Mieter begnügen, sondern muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Mieter seine Verpflichtungen auch ordnungsgemäß erfüllt. Im Streitfalle obliegt es dem Vermieter, darzulegen und zu beweisen, wie er die Übertragung der Räum- und Streupflicht geregelt und die Erfüllung der Pflicht durch den Mieter überwacht hat (OLG Köln v. 17.11.1995, 19 U 37/95, WuM 1996, 226).
Übernimmt ein Mieter den Winterdienst ohne konkrete Absprache mit dem Vermieter und kommt es jahrelang zu keinen Schäden, so ist der Vermieter einem sodann infolge eines Sturzes auf einer vereisten Fläche Geschädigten nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich (LG Hildesheim v. 5.6.2007, 3 O 375/06, MDR 2007, 1194).
Eine Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht kann für den Grundstückseigentümer teuer werden. In zahlreichen Urteilen hat die Rechtsprechung geschädigten Personen Ansprüche auf Schadenersatz u. a. auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten zuerkannt. Dabei ist in jedem Einzelfall aber auch zu prüfen, ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, z. B. weil er mit einem für die Witterungsverhältnisse ungeeigneten Schuhwerk unterwegs war. In diesem Fall werden Ansprüche des Geschädigten entsprechend seinem Mitverschulden gekürzt.
EXPERTENTIPP: HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Zu empfehlen ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die solche zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche abdeckt und auch eventuell Prozesskosten übernimmt. Bußgelder nach der Straßenreinigungs- und Straßensicherungsverordnung bzw. Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn aufgrund der Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht eine Person zu Schaden kommt, werden von der Versicherung allerdings nicht übernommen.
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Autoren-Porträt von Birgit Noack
Die Rechtsanwältin Birgit Noack ist seit über 15 Jahren als Beraterin beim Haus- und Grundbesitzerverein München mit dem Schwerpunkt Mietrecht tätig.
Inhaltsverzeichnis zu „Vermieter-Jahrbuch, m. CD-ROM “
KALENDARIUMDIE RECHTLICHEN ÄNDERUNGEN IN 2010
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Energieeinsparverordnung
Heizkostenverordnung
Wissenswertes zum Energieausweis
TIPPS RUND UMS JAHR
Winter: Wer räumt und streut?
Frühling: Wenn Bäume, Blätter und Wurzeln wachsen
Sommer: Wenn die Würstchen brutzeln
Herbst: Wer haftet für Sturmschäden?
DEN RICHTIGEN MIETER FINDEN
Maklerprovisionen richtig vereinbaren
Antidiskriminierung: Was Sie beachten müssen
Selbstauskunft des Mieters
BETRIEBSKOSTEN ABRECHNEN
Welche Betriebskosten umlagefähig sind
Betriebskosten im Mietvertrag regeln
Betriebskosten abrechnen
Verteilerschlüssel richtig benennen und erläutern
Die Wohnfläche ermitteln
KÜNDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
Welche Fristen Sie einhalten müssen
Eine ordentliche Kündigung aussprechen
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Kündigung wegen Vertragsverletzungen
Kündigung wegen Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung
Kündigung im Zweifamilienhaus
Die außerordentliche fristlose Kündigung
Kündigung einzelner Räume/Teilkündigung
Kündigung von Geschäftsräumen
MIETERHÖHUNGEN BEI WOHNRAUM
Eine Erhöhung der Staffelmiete vereinbaren
Wie Sie eine Indexmiete vereinbaren und erhöhen
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Form und Begründung der Mieterhöhung
Anrechnung von Drittmitteln
Zustimmung zur Mieterhöhung
Mieterhöhung bei Modernisierung
Wie Sie die Mieterhöhung geltend machen
MIETMINDERUNG
Unberechtigte Mietminderung
Mietminderungstabelle von A-Z
WIE SIE SCHÖNHEITSREPARATUREN VERTRAGLICH REGELN
Starre Fristen im Mietvertrag sind unwirksam
WAS SIE STEUERLICH GELTEND MACHEN KÖNNEN
Aufbewahrungsfristen
Werbungskosten-ABC
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
WICHTIGE ADRESSEN
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
STICHWORTVERZEICHNIS
DIE AUTORIN
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